Steuerliche Änderungen zu verpassen ist riskant. Dieses jährlich erscheinende Arbeitsbuch vermittelt Ihnen einen detaillierten Überblick und nimmt Ihnen die mühsame Auswertungsarbeit ab. Damit haben Sie die Sicherheit, keine relevante Steueränderung zu übersehen. Sie gewährleisten Ihre Beratungsqualität und vermeiden Regressansprüche. Vertrauen Sie auf das Autorenteam der PricewaterhouseCoopers GmbH WPG. Die erfahrenen Berater und Wirtschaftsprüfer stehen für rechtliche Aktualität und höchste Kompetenz im Steuerrecht. Inhalte: - Analyse der steuerlichen Änderungen 2018/2019 - Überblick über die Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen 2018 - Aktuelle SteuerreformpläneDas Steuerjahrbuch von PwC ist ein etabliertes Nachschlagewerk in zahlreichen Steuerbüros und Kanzleien.
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[2][3]
Haufe-Lexware GmbH & Co. KG, Freiburg
[4]Bibliografische Information der Deutschen NationalbibliothekDie Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de abrufbar.
Print: ISBN: 978-3-648-11438-4 Bestell-Nr.: 03351-0019
ePUB: ISBN: 978-3-648-11723-1 Bestell-Nr.: 03351-0109
ePDF: ISBN: 978-3-648-11724-8 Bestell-Nr.: 03351-0159
Steueränderungen 2019
17. Auflage 2019
© 2019 Haufe-Lexware GmbH & Co. KG
www.haufe.de
Produktmanagement: Bettina Noé
Die Angaben entsprechen dem Wissensstand bei Redaktionsschluss im Januar 2019. Alle Angaben/Daten erfolgten nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit. Dieses Werk sowie alle darin enthaltenen einzelnen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlags. Das gilt insb. für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen, Auswertungen durch Datenbanken und für die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronische Systeme.
Lektorat: Ulrike Fuldner, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, AschaffenburgDTP: Agentur: Satz & Zeichen, Karin Lochmann, Buckenhof
Schenkt man dem Gutachten der fünf Wirtschaftsweisen Glauben, so ist Deutschlands Stern am Sinken. Da werden Wachstumsprognosen derzeit kräftig zurechtgestutzt, und auch im internationalen Wettbewerbsranking fällt die einstige Vorzeigevolkswirtschaft der Euro-Zone zurück. Mehr noch: Deutschland rückt bei den tariflichen Gewinnsteuersätzen im internationalen Vergleich allmählich wieder an die Spitze. Während die Bundesregierung in Berlin noch an den Eckpfeilern einer aktiven Industriepolitik laboriert, verklingt wieder einmal ungehört der Ruf nach verständlichen Steuerregeln. Das Thema Steuern ist immer mehr ein politisches und gesellschaftliches geworden – keine leichte Aufgabe für den Chronisten des Steuerjahres 2018, dies alles in die richtige Perspektive zu setzen. Mangelnde Aktivität kann man dem Gesetzgeber dabei nicht vorwerfen. Ganz im Gegenteil – die Intensität an Änderungen scheint sich weiter zu verstärken. Als namhafter Beleg für den neuerlichen Reformeifer sei an dieser Stelle das heimliche Jahressteuergesetz 2018 aufgeführt, das im Bundeskabinett seinen sperrigen Namen „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer Vorschriften“ erhielt. Das Manko dieser Massenproduktion liegt aber in einer gewissen Konzeptlosigkeit. Zu Recht gilt der Vorwurf, der Gesetzgeber und die Finanzverwaltung verstrickten sich in Widersprüchen und widersetzten sich mit Nichtanwendungserlassen und Korrekturgesetzgebung der Rechtsprechung. Fazit: Die Zahl der Steueränderungen ist mittlerweile derart angestiegen, dass selbst mit der Materie Vertraute kaum Schritt halten können. Um allen Interessierten Orientierung zu bieten, bereitet das PwCSteuerjahrbuch die wichtigsten Steueränderungen der letzten zwölf Monate wieder kompakt für Sie auf. Ziel und Aufbau des PwC Steuerführers bleiben auch in seiner neuen Auflage unverändert: Der Leser kann sich über alle Entwicklungen in Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung informieren, die im zurückliegenden Jahr wichtig waren.
Die Erstellung eines solchen Manuskripts ist nur in Teamarbeit möglich. Der besondere Dank des Herausgebers gilt deshalb dem PwC-Autorenteam, dem es mit tiefem Sachverstand, Erfahrung und Engagement wieder gelungen ist, dem Leser ein topaktuelles Regelwerk an die Hand zu geben, das viele nützliche Praxishinweise enthält. Besten Dank auch allen beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Haufe-Verlags für das Lektorat sowie, last but not least, Gabriele Stein, die das Jahrbuch zum 17. Mal realisiert hat.
Frankfurt am Main, im Januar 2019 Klaus Schmidt
Editorial
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
A
Neue Steuergesetzgebung
B
Überblick über die Verwaltungsvorschriften 2018
C
Überblick über die Rechtsprechung 2018
D
Neuentwicklungen im internationalen Steuerrecht
E
Verrechnungspreise
F
Rechtsprechung im allgemeinen Wirtschaftsrecht aus 2018
Stichwortverzeichnis
PwC-Standorte (Steuerberatung)
€
Euro (Währung)
a. A.
andere Auffassung
a. F.
alte Fassung
ABl.
Amtsblatt
Abs.
Absatz, Absätze
Abschn.
Abschnitt/e
AdV
Aussetzung der Vollziehung
AEUV
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
AfA
Absetzung für Abnutzung
AG
Aktiengesellschaft
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
AIF
alternative Investmentfonds
AIFM
Alternative Investment Fund Manager (Alternative-Investmentfonds- Manager)
AIFM-StAnpG
AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz
AktG
Aktiengesetz
AMRabG
Arzneimittel-Rabattgesetz
AMT
Alternative Minimum Tax
AmtshilfeRLUmsG
Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz)
Anm.
Anmerkung
AO
Abgabenordnung
AOA
Authorised OECD Approach
APA
Advance Pricing Agreement
Art.
Artikel
AStG
Außensteuergesetz
AVEÜR
Anlageverzeichnis EÜR, Vordruck zur EÜR
Az.
Aktenzeichen
B. V.
besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid
BayLfSt
Bayerisches Landesamt für Steuern
BB
Betriebsberater (Fachzeitschrift)
BBergG
Bundesberggesetz
BBK
NWB Rechnungswesen (Fachzeitschrift)
beA
besonderes elektronische Anwaltspostfach
BEAT
Base Erosion and Anti-Abuse Tax
BeckRS
Beck-Rechtsprechung, beck-online (Datenbank)
BEPS
Base Erosion and Profit Shifting (OECD-Aktionsplan gegen Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen)
BewG
Bewertungsgesetz
BFH
Bundesfinanzhof
BFH/NV
Sammlung der Entscheidungen des BFH, Haufe-Lexware, Freiburg
[18]
BFHE
Sammlung der Entscheidungen des BFH, herausgegeben von Mitgliedern des BFH
BgA
Betrieb gewerblicher Art
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl
Bundesgesetzblatt
BMF
Bundesministerium der Finanzen
BR-Drs.
Bundesrats-Drucksache
Brexit-StBG
Brexit-Steuerbegleitgesetz
BrexitÜG
Brexit-Übergangsgesetz
bspw.
beispielsweise
BStBl
Bundessteuerblatt
BT-Drs.
Bundestags-Drucksache
BuchO
Buchungsordnung für die Finanzämter
Buchst.
Buchstabe/n
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BvL
Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts
BvR
Aktenzeichen einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht
BZSt
Bundeszentralamt für Steuern
bzw.
beziehungsweise
ca.
circa
Carnet TIR
Carnet Transport international de marchandises par vehicules routiers
CbC
Country-by-Country
CbCR
Country-by-Country-Reporting
d. h.
das heißt
DB
Der Betrieb (Fachzeitschrift)
DBA
Doppelbesteuerungsabkommen
DM
Deutsche Mark (Währung)
DST
Digital Services Tax; digitale Dienstleistungssteuer
DStR
Deutsches Steuerrecht (Fachzeitschrift)
DStRE
Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst
DStRK
Deutsches Steuerrecht kurz gefasst (Fachzeitschrift)
DStV
Deutsche Steuerberaterverband e. V.
DStZ
Deutsche Steuer-Zeitung (Fachzeitschrift)
DV
Durchführungsverordnung
E&P
earnings and profits
e. V.
eingetragener Verein
EAV
Ergebnis-Abführungsvertrag
EBITDA
Gewinn + Schuldzinsen + planmäßige Abschreibungen – Zinserträge
ECOFIN
Rat Wirtschaft und Finanzen
EDV
Elektronische Datenverarbeitung
e-EB
elektronisches Empfangsbekenntnis
EFG
Entscheidungen der Finanzgerichte (juristische Fachzeitschrift)
EG
Europäische Gemeinschaft
EGAO
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung
[19]
EK
Eigenkapital
EmoG
Elektromobilitätsgesetz
ErbSt
Erbschaftsteuer
ErbStG
Erbschaftsteuer-und Schenkungsteuergesetz
ErbStR
Erbschaftsteuer-Richtlinien
ErbStVA
Allgemeine Verwaltungsanweisungen für die Erbschaftsteuer
ESt
Einkommensteuer
EStÄR
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien
EStB
Der Einkommensteuer-Berater (Fachzeitschrift)
EStDV
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
EStG
Einkommensteuergesetz
EStH
Einkommensteuer-Hinweise
EStR
Einkommensteuer-Richtlinien
etc.
et cetera
EU
Europäische Union
EUAHiG
Gesetz über die Durchführung der gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
EuGH
Europäischer Gerichtshof
EÜR
Einnahmenüberschussrechnung
EUSt
Einfuhrumsatzsteuer
EU-UStB
Der Informationsdienst zu EG-Richtlinien und EuGH-Rechtsprechung (Fachzeitschrift)
EUV
Vertrag über die Europäische Union
e-VD
elektronisches Verwaltungsdokument
EWR
Europäischer Wirtschaftsraum
EZ
Erhebungszeitraum
f.
folgende
FA
Finanzamt
FamEntlastG
Familienentlastungsgesetz
FDII
Foreign-Derived Intangible Income; Sonderabzug der US-Steuerreform
ff.
fortfolgende
FG
Finanzgericht
FGO
Finanzgerichtsordnung
FIFA
Fédération Internationale de Football Association
FinMin
Finanzministerium
G20
Abkürzung für Gruppe der zwanzig wichtigsten Industrie-und Schwellenländer)
GAFA
Google, Apple, Facebook und Amazon
GbR
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
gem.
gemäß
GewSt
Gewerbesteuer
GewStG
Gewerbesteuergesetz
GG
Grundgesetz
ggf.
gegebenenfalls
[20]
GILTI
Global Intangible Low-Taxed Income; Ausweitung der bestehenden USRegelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung
GKB
Gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage
GKKB
Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage
GKV
Gesetzliche Krankenversicherung
gl. A.
gleiche Ansicht/Auffassung
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbH & Co. KG
Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft
GmbHG
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHR
GmbH-Rundschau (Fachzeitschrift)
GmbH-StB
Der GmbH-Steuerberater (Fachzeitschrift)
grds.
grundsätzlich/e/er/en
GrESt
Grunderwerbsteuer
GrEStG
Grunderwerbsteuergesetz
Halbs.
Halbsatz
HGB
Handelsgesetzbuch
HTVI
Hard-to-Value Intangibles
HZA
Hauptzollamt
i. d. F.
in der Fassung
i. d. R.
in der Regel
i. H.
in Höhe
i. H. d.
in Höhe der/des
i. H. v.
in Höhe von
i. S.
im Sinne
i. S. d.
im Sinne der/des/dieser/dieses
i. S. v.
im Sinne von
i. V. m.
in Verbindung mit
ID-Nr.
Identifikationsnummer
IDW
Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V.
IF
Inclusive Framework on BEPS; Zusammenschluss von Vertretern aus 113 Staaten
insb.
insbesondere
InsO
Insolvenzordnung
InvSt
Investmentsteuer
InvStG
Investmentsteuergesetz
IP
Internet Protokoll
IStR
Internationales Steuerrecht (Fachzeitschrift)
IT
Informationstechnik
JStG
Jahressteuergesetz
jurisPR-BGHZivilR
juris PraxisReport BGH-Zivilrecht (Fachzeitschrift)
jurisPRMietR
juris PraxisReport Miet-und Wohnungseigentumsrecht (Fachzeitschrift)
KAGB
Kapitalanlagegesetzbuch
KapErtrSt
Kapitalertragsteuer
Kfz
Kraftfahrzeug
KG
Kommanditgesellschaft
[21]
KGaA
Kommanditgesellschaft auf Aktien
KiSt
Kirchensteuer
KSt
Körperschaftsteuer
KStG
Körperschaftsteuergesetz
KVBEVO
Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung
KWG
Kreditwesengesetz
LfSt
Landesamt für Steuern
LG
Landgericht
LMK
Lindenmaier-Möhring – Kommentierte BGH Rechtsprechung (Fachdienst Beck-Online)
LPartG
Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
Ls.
Leitsatz
LSt
Lohnsteuer
LStR
Lohnsteuer-Richtlinien
Ltd.
Limited
m. a. W.
mit anderen Worten
m. E.
meines Erachtens
m. w. N.
mit weiteren Nachweisen
MAP
Mutual Agreement Procedure
max.
maximal/e
MietPrax-AK
MietPrax Arbeitskommentar
MietRB
Der Miet-Rechts-Berater (Fachzeitschrift)
Mio.
Million, Millionen
MoMiG
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen
MüKoBGB
Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch
MwSt
Mehrwertsteuer
MwStR
MehrwertSteuerrecht (Fachzeitschrift)
MwStSystRL
Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie
n. F.
neue Fassung
n. v.
nicht (amtlich) veröffentlicht
NJW
Neue Juristische Wochenschrift (Fachzeitschrift)
Nr.
Nummer/n
nwb
Neue Wirtschaftsbriefe (Fachzeitschrift)
NZG
Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (Fachzeitschrift)
NZI
Neue Zeitschrift für Insolvenz- und Sanierungsrecht (Fachzeitschrift)
NZM o. Ä.
Neue Zeitschrift für Miet-und Wohnungsrecht (Fachzeitschrift) oder Ähnliches
o. g.
oben genannt/en
OECD
Organisation for Economic Cooperation and Development (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung)
OECD-MA
Musterabkommen zur Regelung von Doppelbesteuerungsfällen zwischen Staaten
OFD
Oberfinanzdirektion
OGAW
Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
[22]
OLG
Oberlandesgericht
PE
Referenznummer für eine Studie, die der Think Tank des Europäischen Par-laments dem Dokument vergeben hat – vgl.
http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2016/556960/IPOL_STU(2016)556960_EN.pdf
PIStB
Praxis Internationale Steuerberatung (Fachzeitschrift)
PKV
Private Krankenversicherung
Pkw
Personenkraftwagen
PM
Pressemitteilung
rkr.
rechtskräftig
RL
Richtlinie
Rn.
Randnummer/n
Rs.
Rechtssache/n
Rspr.
Rechtsprechung
Rz.
Randziffer
s.
siehe
S.
Seite, Seiten oder Satz, Sätze (in Normenzitaten)
s. a.
siehe auch
s. o.
siehe oben
s. u.
siehe unten
SGB
Sozialgesetzbuch
sog.
sogenannte/n/r/s
SolZ
Solidaritätszuschlag
st. Rspr.
ständige Rechtsprechung
StB
Steuerberater
StEd
Steuer-Eildienst (Fachzeitschrift)
StuB
Unternehmensteuern und Bilanzen (Fachzeitschrift)
StUmgBG
Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz
SZE
Anlage zur Ermittlung der nichtabziehbaren Schuldzinsen bei Einzelunter-nehmen, Vordruck zur EÜR
TKG
Telekommunikationsgesetz
Tz.
Teilziffer, Teilziffern
u. a.
unter anderem
u. E.
unseres Erachtens
u. U.
unter Umständen
UEFA
Union of European Football Associations
UmwStG
Umwandlungssteuergesetz
UN
United Nations
UR
Umsatzsteuer-Rundschau (Fachzeitschrift)
UrhG
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
US
United Staates
USA
United States of America
USt
Umsatzsteuer
UStAE
Umsatzsteuer-Anwendungserlass
UStB
Umsatz-Steuer-Berater (Fachzeitschrift)
UStDV
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
[23]
UStG
Umsatzsteuergesetz
USt-ID-Nr.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
UStZustV
Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer (Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung)
UVR
Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht (Fachzeitschrift)
v.
vom
vGA
verdeckte Gewinnausschüttung
vgl.
vergleiche
VO
Verordnung
VZ
Veranlagungszeitraum
WM
Wertpapiermitteilungen (Fachzeitschrift)
WuM
Wohnungswirtschaft und Mietrecht (Fachzeitschrift)
z. B.
zum Beispiel
ZEuP
Zeitschrift für Europäisches Privatrecht (Fachzeitschrift)
ZEV
Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge (Fachzeitschrift)
ZGR
Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht (Fachzeitschrift)
ZHR
Zeitschrift für das gesamte Handels- und Wirtschaftsrecht (Fachzeitschrift)
ZInsO
Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht (Fachzeitschrift)
ZIP
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (Fachzeitschrift)
zzgl.
zuzüglich
zzt.
zurzeit
Während der Jahresausklang 2017 noch von den gescheiterten Verhandlungen der sog. Jamaika-Koalition gezeichnet war, konnte die Große Koalition zwischen CDU und SPD, die sich im ersten Quartal 2018 konstituierte, der gesetzgeberischen Lethargie ein Ende setzen. Die Koalition hat sich zunächst auf – aus ihrer Sicht – dringliche Angelegenheiten beschränkt. Dazu zählt vornehmlich die Umsetzung der sozialpolitischen Forderung nach größerer steuerlicher Entlastung für Familien. Sonstige notwendige Anpassungen, die sich z. B. aufgrund der Rspr. ergaben, wurden zunächst in dem üblichen „Omnibus-Gesetz“ unter dem Arbeitstitel „Jahressteuergesetz 2018“ erfasst. Dieses Gesetz wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens, das mit der Bekanntgabe des Gesetzes am 14.12.2018 endete, erheblich erweitert, vornehmlich, um einen Weg zu finden, die „Digital Economy“ besser steuerlich zu erfassen.
BMF, Schreiben v. 22.10.2018, IV C 3 – S 2342/07/0001:138, BStBl I 2018, S. 1109
Das BMF hat eine neue Verwaltungsanweisung zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Geldleistungen für Kinder in der Vollzeitpflege veröffentlicht.
Normen: §§ 3 Nr. 9 und Nr. 11, 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG
Das BMF nimmt umfassend zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Geldleistungen nach dem SGB VIII für Kinder in Vollzeitpflege, für die Erziehung in einer Tagesgruppe, für Heimerziehung/Erziehung in sonstiger betreuter Wohnform, für die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung sowie für die Unterbringung/Betreuung bei Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen Stellung und äußerst sich außerdem zu Leistungen des Jugendamts über einen zwischengeschalteten Träger der freien Jugendhilfe sowie zu Erstattungen nachgewiesener Aufwendungen zu einer Unfallversicherung oder einer angemessenen Altersvorsorge der Pflegeperson.
Praxishinweis
Die neue Verwaltungsanweisung ersetzt die Schreiben vom 21.4.201154 und 27.11.201255.
BMF, Schreiben v. 17.10.2018, IV C 6 – S 2142/17/10002:012, BStBl I 2018, S. 1038
Die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften wurden mit den dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2018 bekannt gegeben.
Normen: § 60 Abs. 4 EStDV; § 4 Abs. 3 EStG
[92]Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 60 Abs. 4 S. 1 EStDV i. V. m. § 87a Abs. 6 AO durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln ist, wird nach § 87b Abs. 2 AO im Internet unter www.elster.de zur Verfügung gestellt. Für die authentifizierte Übermittlung ist ein Zertifikat notwendig. Dieses wird nach Registrierung unter www.elster.de ausgestellt. Der Registrierungsvorgang kann bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen.
Die Anlage AVEÜR sowie bei Mitunternehmerschaften die entsprechenden Anlagen sind notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung.
Auf Antrag kann das FA entsprechend § 150 Abs. 8 AO in Härtefällen auf die Übermittlung der standardisierten EÜR nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. Für die EÜR sind in diesen Fällen Papiervordrucke zur Anlage EÜR zu verwenden.
Praxishinweis
Die Anlage SZE sowie die Anleitung zur Anlage EÜR mussten aufgrund des BFH-Urteils vom 14.3.201856 für den VZ 2018 erst noch einmal überarbeitet werden. Sie wurden am 26.11.2018 nachträglich veröffentlicht.57
Vgl. hierzu auch die Verfügung der OFD NRW zu Ausnahmefällen in Bezug auf die Nutzung/elektronische Übermittlung der Anlage EÜR ab dem VZ 2017.58
BMF, Schreiben v. 2.11.2018, IV C 6 – S 2144/07/10001:007, BStBl I 2018, S. 1207
Das BMF hat seine Anwendungsschreiben zum betrieblichen Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG überarbeitet und dabei auch die aktuelle BFH-Rspr. berücksichtigt.59
Norm: § 4 Abs. 4a EStG
Der Regelung unterliegen nur Schuldzinsen, die betrieblich veranlasst sind. Dies erfordert im Hinblick auf die steuerliche Abziehbarkeit eine zweistufige Prüfung. In einem ersten Schritt ist zu ermitteln, ob und inwieweit Schuldzinsen zu den betrieblich veranlassten Aufwendungen gehören. In einem zweiten Schritt muss geprüft werden, ob der Betriebsausgabenabzug im Hinblick auf Überentnahmen eingeschränkt ist.
Das neue, mit vielen Beispielen versehene BMF-Schreiben gliedert sich in folgende Abschnitte:
Betrieblich veranlasste Schuldzinsen
Überentnahme (§ 4 Abs. 4a S. 2 EStG) – Begriffe Gewinn, Entnahme, Einlage
Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags (§ 4 Abs. 4a S. 3 und 4 EStG)
Schuldzinsen aus Investitionsdarlehen (§ 4 Abs. 4a S. 5 EStG)
[93]Schuldzinsen bei Mitunternehmerschaften
– Gesellschafts-/Gesellschafterbezogene Betrachtungsweise
o Gewinnermittlung der Mitunternehmerschaft
o Darlehen im Sonderbetriebsvermögen
– Entnahmen/Einlagen
o Einbringung in eine Personengesellschaft (§ 24 UmwStG)
o Einbringung in eine Kapitalgesellschaft (§ 20 UmwStG)
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3, § 5a und § 13a EStG
Zu den Anwendungsregelungen wird folgendes ausgeführt:
Die Regelung der Einschränkung des Schuldzinsenabzugs ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.1998 enden (§ 52 Abs. 6 S. 5 EStG). Die Über- oder Unterentnahmen in Wirtschaftsjahren, die vor dem Jahr 1999 geendet haben, bleiben unberücksichtigt. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr bleiben die vor dem 1.1.1999 getätigten Über- und Unterentnahmen unberücksichtigt.60 Der Anfangsbestand ist daher mit 0 DM anzusetzen (§ 52 Abs. 6 S. 6 EStG).
Nach § 52 Abs. 6 S. 7 EStG gilt bei Betrieben, die vor dem 1.1.1999 eröffnet worden sind, abweichend von Rn. 9 Folgendes:
– Im Fall der Betriebsaufgabe sind bei der Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen die Buchwerte nicht als Entnahme anzusetzen. Im Fall der Betriebsveräußerung ist nur der Veräußerungsgewinn als Entnahme anzusetzen.
– § 52 Abs. 6 S. 7 EStG gilt nicht für die Entnahme von Wirtschaftsgütern außerhalb einer Betriebsaufgabe oder -veräußerung, auch wenn diese bereits vor dem 1.1.1999 zum Betriebsvermögen gehörten.61
Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind die Entnahmen und Einlagen für das Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.1998 endet, und für den Zeitraum bis zum 31.12.1999 zu schätzen, sofern diese nicht gesondert aufgezeichnet sind.
Praxishinweis
Das neue BMF-Schreiben tritt an die Stelle der BMF-Schreiben vom 17.11.200562, vom 7.5.200863 und vom 18.2.201364 und ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Rn. 30 bis 32d des BMF-Schreibens vom 17.11.2005 können auf gemeinsamen Antrag der Mitunternehmer letztmals für das Wirtschaftsjahr angewandt werden, das vor dem 1.5.2008 beginnt. Die Verlustberücksichtigung gem. Tz. II. 2. des BMF-Schreibens vom 17.11.2005 kann abweichend von Rn. 8 S. 3 und Rn. 16 S. 2 auf Antrag des Steuerpflichtigen letztmalig für das Wirtschaftsjahr angewendet werden, das vor dem 1.1.2018 begonnen hat; bei Mitunternehmerschaften ist ein einvernehmlicher Antrag aller Mitunternehmer erforderlich. Die Regelungen in [94]Rn. 8 bis 10 des BMF-Schreibens vom 10.11.199365 sind durch die BFH-Rspr. überholt un nicht mehr anzuwenden.
BMF, Schreiben v. 30.11.2017, IV C 6 – S 2133/14/10001, BStBl I 2017, S. 1619
Das BMF hat anlässlich mehrerer BFH-Urteile in einem Anwendungsschreiben zur steuerlichen Gewinnermittlung bei Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung Stellung genommen.
Normen: §§ 4f, 5 Abs. 7 EStG
Der BFH hat in mehreren Urteilen entschieden, dass übernommene Verpflichtungen beim Übernehmer keinen Ansatz- und Bewertungsbeschränkungen unterliegen, sondern als ungewisse Verbindlichkeiten auszuweisen und mit den „Anschaffungskosten“ oder dem höheren Teilwert zu bewerten sind.66 Tritt ein Dritter neben dem bisherigen Schuldner in die Verpflichtung ein (sog. Schuldbeitritt) und verpflichtet sich der Dritte, den bisherigen Schuldner von der Verpflichtung freizustellen, kann der bisherige Schuldner mangels Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme weder eine Rückstellung für die Verpflichtung passivieren, noch einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Schuldbeitretenden ansetzen.67
Der BFH weicht somit von den BMF-Schreiben vom 16.12.200568 und 24.6.201169 ab. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 28.11.2013 enden, sind indes die Regelungen des § 5 Abs. 7 EStG i. d. F. des AIFM-StAnpG vom 18.12.201370 zu beachten, wonach der Übernehmer einer Verpflichtung die gleichen Bilanzierungsvorschriften zu beachten hat, die auch für den ursprünglich Verpflichteten gegolten haben.
Das nimmt das BMF zum Anlass, zur Anwendung der Grundsätze der BFH-Rspr. und zu den Auswirkungen auf seine bisherigen Schreiben im Zusammenhang mit den gesetzlichen Neuregelungen in den §§ 4f und 5 Abs. 7 EStG ausführlich und mit Beispielen untermauert Stellung zu beziehen.
Praxishinweis
Das neue Schreiben gilt in allen noch offenen Fällen. Die beiden bisherigen Schreiben werden aufgehoben.
Literaturhinweise:Bolik/Selig-Kraft, nwb 2018, S. 851; Weber-Grellet, DB 2018, S. 661
BMF, Schreiben v. 22.10.2018, IV C 6 – S 2175/07/10002, BStBl I 2018, S. 1112
Das BMF hat in Anlehnung an ein BFH-Urteil aus September 2017 eine Randnummer in seinem Schreiben zur bilanzsteuerlichen Berücksichtigung von Altersteilzeitvereinbarungen aus März 2007 geändert.
Normen: § 5 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 EStG; § 249 Abs. 1 S. 1 HGB; § 5 Abs. 7 TV ATZ
Der BFH hat mit Urteil vom 27.9.201771 entschieden, dass für den sog. Nachteilsausgleich bei Altersteilzeitregelungen nach § 5 Abs. 7 TV ATZ mangels wirtschaftlicher Verursachung keine Rückstellungen passiviert werden dürfen. Nach Ansicht des I. Senats ist der tatsächliche Eintritt der Rentenkürzung wesentliche Tatbestandsvoraussetzung für die Entstehung des Abfindungsanspruchs.
Die Entscheidung steht im Widerspruch zu Rn. 15 des BMF-Schreibens vom 28.3.2007,72 wonach für den Nachteilsausgleich im Zusammenhang mit einer Minderung der Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine ratierlich anzusammelnde Rückstellung gebildet werden kann.
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wurde die Rn. 15 wie folgt neu gefasst:
„4. Ausgleichszahlungen des Arbeitgebers (sog. Nachteilsausgleich)
Verpflichtet sich der Arbeitgeber, in der Freistellungsphase oder nach dem Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses einen zusätzlichen Ausgleichsbetrag zu zahlen (sog. Nachteilsausgleich, z. B. für finanzielle Nachteile im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung der beruflichen Tätigkeit), ist es nicht zu beanstanden, diese Verpflichtung erstmals am Ende des Wirtschaftsjahres, in dem die Beschäftigungsphase beginnt, mit dem versicherungsmathematischen Barwert nach § 6 EStG unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 5,5 % zurückzustellen und bis zum Ende der Beschäftigungsphase ratierlich anzusammeln.
Für Nachteilsausgleichsverpflichtungen, die den Eintritt eines bestimmten Ereignisses voraussetzen, dürfen keine Rückstellungen passiviert werden. Das gilt auch dann, wenn am Bilanzstichtag der Eintritt des Ereignisses wahrscheinlich ist (z. B. Nachteilsausgleichsansprüche aufgrund einer Minderung der Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung).“
Praxishinweis
Die Neufassung von Rn. 15 des bisherigen BMF-Schreibens ist erstmals bei Altersteilzeitar beitsverhältnissen anzuwenden, die nach dem Tag der Veröffentlichung des neuen Schreibens im BStBl beginnen. Die auf Basis der bisherigen Rn. 15 passivierten Rückstellungen können planmäßig bis zur Auszahlung oder dem Wegfall des Nachteilsausgleichs weitergeführt werden.
Literaturhinweise:Bolik, nwb 2018, S. 3288; IDW-Mitteilung v. 23.10.2018, DB 2018, M16
BMF, Schreiben v. 6.6.2018, IV C 6 – S 2133-b/18/10001, BStBl I 2018, S. 714
Das BMF hat das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.2) als amt- lich vorgeschriebenen Datensatz veröffentlicht.
Norm: § 5b EStG
Die Taxonomien der Version 6.2 sind grds. für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31.12.2018 beginnen. Sie gelten entsprechend für die in Rn. 1 des BMFSchreibens vom 28.9.201173 genannten Bilanzen sowie für Eröffnungsbilanzen, sofern diese nach dem 31.12.2018 aufzustellen sind. Es wird nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2018 oder 2018/2019 verwendet werden. Die Übermittlungsmöglichkeit mit diesen neuen Taxonomien wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2018 und für Echtfälle ab Mai 2019 gegeben sein.
Die aktualisierten Taxonomien (Kern-, Ergänzungs- und Spezialtaxonomien) stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Das BMF weist in seinem Schreiben insb. auf folgende Neuerungen hin
Änderung der Auszeichnungen
Fachliche Änderungen
Abbau von Redundanzen
Neuer Berichtsteil „steuerlicher Betriebsvermögensvergleich“
BMF, Schreiben v. 5.10.2018, IV C 7 – S 2163/18/10001, BStBl I 2018, S. 1037
Das BMF hat die zeitliche Anwendung des BMF-Schreibens vom 27.6.201474 zur Bewertung mehrjähriger Kulturen in Baumschulbetrieben gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG verlängert.
Norm: § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG
Nach Tz. 3.2 des BMF-Schreibens aus Juni 2014 gilt die Vereinfachungsregelung für das Wirtschaftsjahr 2017/2018 bzw. für das mit dem Kalenderjahr 2018 übereinstimmende Wirtschaftsjahr.
Zur Schaffung der statistisch notwendigen Datengrundlagen und der dazu notwendigen elektronischen Datenwege im Projekt „Betriebsvergleich 4.0“ wurde die Geltungsdauer der Verwaltungsregelung abweichend von Tz. 3.2 des o. g. BMF-Schreibens wie folgt geändert:
Die Regelungen sind bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahrs 2020/2021 bzw. bis zum Ablauf des mit dem Kalenderjahr 2021 übereinstimmenden Wirtschaftsjahrs weiterhin in ihrer bisherigen Fassung anzuwenden.
[97]Darüber hinaus sind die Regelungen bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahrs 2022/2023 bzw. bis zum Ablauf des mit dem Kalenderjahr 2023 übereinstimmenden Wirtschaftsjahrs weiter anzuwenden, wenn nach erfolgreicher Einführung des Projekts „Betriebsvergleich 4.0“ ab dem Kalenderjahr 2021 statistisch repräsentative Daten von Baumschulbetrieben der Bundesrepublik vorliegen.
BMF, Schreiben v. 19.10.2018, IV C 6 – S 2176/07/10004, DB 2018, S. 2667
Das BMF äußert sich zum Übergang auf die „Heubeck-Richttafeln 2018 G“.
Norm: § 6a EStG
Bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen sind u. a. die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden (§ 6a Abs. 3 S. 3 EStG). Sofern in diesem Zusammenhang bislang die „Richttafeln 2005 G“ von Professor Klaus Heubeck verwendet wurden, ist zu beachten, dass diese durch die „Heubeck-Richttafeln 2018 G“ ersetzt wurden.
Das BMF-Schreiben vom 16.12.200575 nimmt unter Bezugnahme auf das BMF-Schreiben vom 13.4.199976 zum Übergang auf neue oder geänderte biometrische Rechnungsgrundlagen bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen Stellung.
Unter Berücksichtigung der in diesen Schreiben dargelegten Grundsätze hat sich das BMF jetzt zur Anwendung der neuen „Heubeck-Richttafeln 2018 G“ in der steuerlichen Gewinnermittlung geäußert. Dabei geht es auf folgende Themenbereiche ein:
Steuerliche Anerkennung der „Heubeck-Richttafeln 2018 G“
Zeitliche Anwendung
Verteilung des Unterschiedsbetrags nach § 6a Abs. 4 S. 2 EStG
Andere Verpflichtungen, die nach § 6a EStG bewertet werden.
Praxishinweis
Vgl. hierzu auch den Beschluss des FG Köln vom 12.10.2017. Der 10. Senat des FG hält den Rechnungszinsfuß von 6 % zur Ermittlung von Pensionsrückstellungen in § 6a EStG im Jahr 2015 für verfassungswidrig. Er hat deshalb beschlossen, das Klageverfahren auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit des Rechnungszinsfußes einzuholen.77
Literaturhinweise:Bartsch/Steudel, BBK 2018, S. 1019; Hennigfeld, DB 2018, S. 156; Höfer, DB 2018, S. 1698; Höfer/Hagemann/Neumeier, DB 2018, S. 2709; Thunes/Rasch/ Ricken, DB 2018, S. 3001 und DB 2019, S. 8; Zwirner, DB 2018, S. 2518
BMF, Schreiben v. 7.3.2018, IV C 6 – S 2139/17/10001:001, BStBl I 2018, S. 309
Das BMF hat eine Entscheidung des BFH aus Juni 2017 zum Anlass genommen, zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 6b Abs. 2a EStG Stellung zu nehmen.
Norm: § 6b Abs. 2a EStG
Nach § 6b Abs. 2a S. 1 EStG i. d. F. des StÄndG 2015 kann die festgesetzte Steuer, die auf einen Gewinn i. S. d. § 6b Abs. 2 EStG entfällt, auf Antrag des Steuerpflichtigen in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass im Jahr der Veräußerung eines nach § 6b Abs. 1 S. 1 EStG begünstigten Wirtschaftsguts oder in den folgenden vier Jahren ein in § 6b Abs. 1 S. 2 EStG bezeichnetes Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird oder werden soll, das einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat EU oder des EWR zuzuordnen ist. § 36 Abs. 5 S. 2 bis 5 EStG ist sinngemäß anzuwenden (§ 6b Abs. 2a S. 3 EStG i. d. F. des StÄndG 2015). § 6b Abs. 2a EStG gilt über § 31 Abs. 1 S. 1 KStG auch für KSt-Pflichtige.
Nach dem BFH-Urteil vom 22.6.201778 bestehen gegen die Regelung des § 6b Abs. 2a EStG keine unionsrechtlichen Bedenken. Im Anschluss an dieses Urteil hat das BMF zur Anwendung dieser Vorschrift Stellung bezogen und geht im Detail auf folgende Themen ein:
Stellung des Antrags nach § 6b Abs. 2a S. 2 EStG
Verhältnis des § 6b Abs. 2a EStG zu § 6b Abs. 1 EStG und § 6b Abs. 3 EStG
Behandlung von „Altfällen
Reinvestitionsabsicht im Rahmen des § 6b Abs. 2a S. 2 EStG
Partielle oder ausbleibende Reinvestition im Rahmen des § 6b Abs. 2a S. 2 EStG
Literaturhinweise:Geserich, nwb 2017, S. 2901; Kanzler, nwb 2018, S. 1668
BMF online v. 28.3.2018, http://www.bundesfinanzministerium.de
Das BMF stellt bereits seit einigen Jahren eine Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung) auf seiner Internetseite zur Verfügung. Sie wurde zuletzt im März 2018 aktualisiert.
Norm: § 7 Abs. 4 bis 5a EStG
Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA von Gebäuden ist es in der Praxis häufig erforderlich, einen Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt, sowie den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen. Nach der höchstrichterlichen Rspr. ist ein Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück nicht nach der [99]sog. Restwertmethode, sondern nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits aufzuteilen.79
Die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern stellen eine Arbeitshilfe als xls-Datei zur Verfügung, die es unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rspr. ermöglicht, in einem typisierten Verfahren entweder eine Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung zu prüfen. Zusätzlich steht eine Anleitung für die Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises zur Verfügung.
Praxishinweis
In dem Zusammenhang sei auf ein BFH Urteil v. 16.9.201580 mit folgendem Leitsatz hingewiesen: Eine vertragliche Kaufpreisaufteilung von Grundstück und Gebäude ist der Berechnung der AfA auf das Gebäude zugrunde zu legen, sofern sie zum einen nicht nur zum Schein getroffen wurde sowie keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt und zum anderen das FG auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung von den das Grundstück und das Gebäude betreffenden Einzelumständen nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass die vertragliche Kaufpreisaufteilung die realen Wertverhältnisse in grds. Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint.
OFD Frankfurt am Main, Verfügung v. 24.5.2018, S 2198b A – 16 – St 242, DB 2018, S. 1831
Die OFD Frankfurt am Main nimmt in ihrer Verfügung anlässlich diverser erledigter oder anhängiger Revisionsverfahren zu Themen rund um die §§ 7h und 7i EStG und der Bindungswirkung diesbezüglicher Bescheinigungen Stellung.
Normen: §§ 7h, 7i EStG
Die Verfügung ist in folgende Abschnitte gegliedert:
Förderung nach § 7i EStG
– Steuerbegünstigung bei Entstehen eines Neubaus im bautechnischen Sinn oder neuer Wirtschaftsgüter
– Bindungswirkung der Bescheinigung bezüglich der Höhe der begünstigten Herstellungskosten
Förderung nach § 7h EStG
– Bindungswirkung der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG
– Keine Bindungswirkung bezüglich der Höhe der begünstigten Herstellungskosten
– Erledigte Revisionsverfahren
– Hinweis auf ein neues Revisionsverfahren
[100]Praxishinweis
Das in der Verfügung erwähnte „neue“ Revisionsverfahren ist zwischenzeitlich durch Urteil vom 17.4.2018 erledigt.81
BMF, Schreiben v. 21.9.2018, IV C 5 – S 2353/16/10005, BStBl I 2018, S. 1027
Das BMF weist auf die Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen hin.
Normen: §§ 6 bis 10 BUKG; § 9 EStG
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 BUKG für Umzüge ab 1.3.2018, 1.4.2019 und ab 1.3.2020 jeweils Folgendes:
Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab 1.3.2018 1.984 €, ab 1.4.2019 2.045 € sowie ab 1.3.2020 2.066 €.
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i. S. d. § 10 Abs. 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs ab 1.3.2018 1.573 €, ab 1.4.2019 1.622 € sowie ab 1.3.2020 1.639 € und für Ledige, die die Voraussetzung des § 10 Abs. 2 BUKG nicht erfüllen, ab 1.3.2018 787 €, ab 1.4.2019 811 € sowie ab 1.3.2020 820 €.
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners zum 1.3.2018 um 347 €, ab 1.4.2019 357 € sowie zum 1.3.2020 um 361 €.
Das BMF-Schreiben vom 18.10.201682 ist auf Umzüge, die nach dem 28.2.2018 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.
BMF, Schreiben v. 28.11.2018, IV C 5 – S 2353/08/10006:009, BStBl I 2018, S. 1354
Das BMF hat die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2019 bekannt gemacht.
Norm: § 9 Abs. 4a S. 5 ff. EStG
Änderungen gegenüber der Übersicht ab 1.1.201883 sind durch Fettdruck gekennzeichnet.
Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.
BMF, Schreiben v. 17.9.2018, IV C 3 – S 2221/09/10013, BStBl I 2018, S. 1024
Das BMF hat die Aufteilung der an ausländische Sozialversicherungsträger geleisteten Globalbeiträge zur Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für den VZ 2019 angepasst.
Norm: § 10 Abs. 1 und Abs. 3 EStG
Die geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) sind staatenbezogen aufzuteilen. Das BMF-Schreiben enthält entsprechende Tabellen zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen. Die Tabellen sind für den gesamten VZ 2019 anzuwenden.
Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen.
BMF, Schreiben v. 21.12.201784, IV C 3 – S 2015/17/10001:005, BStBl I 2018, S. 93; BMF, Schreiben v. 6.12.201785, IV C 5 – S 2333/17/10002, BStBl I 2018, S. 1417
Aufgrund von Gesetzesänderungen wurden die BMF-Schreiben vom 24.7.201386 und 13.1.201487 zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung überarbeitet und beide Bereiche nunmehr in getrennten Schreiben behandelt.
Normen: §§ 3 Nr. 63 und Nr. 66, 10a, 22 Nr. 5, 82, 92a EStG
Die beiden ausführlichen Schreiben sind jeweils mit Wirkung ab 1.1.2018 anzuwenden. Die Änderungen gegenüber der Vorversion sind fett markiert.
Weitere Anwendungsregelungen finden sich in Abschn. C des Schreibens zur privaten Altersvorsorge sowie Abschn. V des Schreibens zur betrieblichen Altersvorsorge.
BMF, Schreiben v. 15.12.201788, IV C 4 – S 2223/17/10001, BStBl I 2018, S. 246
Das BMF-Schreiben regelt die spendenrechtliche Beurteilung der unterschiedlichen Erscheinungsformen des Crowdfunding.
Norm: § 10b EStG
Crowdfunding bezeichnet eine Form der Mittelakquise unter Nutzung internetbasierter Strukturen, die die Beteiligung einer Vielzahl von Personen (der „Crowd“) ermöglicht. Dabei werden die einzelnen durch einen Dritten („Projektveranstalter“) durchzuführenden Projekte oder zu entwickelnden Produkte auf einer Internetplattform (sog. „Crowdfunding-Portal“) vorgestellt und gezielt Gelder zur Erreichung eines häufig festen Finanzierungsziels eingeworben. Organisation und Abwicklung der einzelnen Akquisemethoden können dabei sehr unterschiedlich gestaltet sein.
Das BMF nimmt im Detail zu den folgenden Punkten Stellung:
Klassisches Crowdfunding
Spenden Crowdfunding
– das Crowdfunding-Portal als Treuhänder
– das Crowdfunding-Portal als Förderkörperschaft nach § 58 Nr. 1 AO
– das Crowdfunding-Portal als steuerbegünstigter Zuwendungsempfänger
Crowdinvesting, -lending
OFD Frankfurt am Main, Verfügung v. 8.5.2018, S 2225 A – 009 – St 213, StEd 2018, S. 374
Die OFD Frankfurt am Main äußert sich ausführlich zu Verfahrensfragen im Zusammenhang mit der Feststellung verbleibender Verlustvorträge.
Norm: § 10 d EStG
Die Verfügung der OFD Frankfurt am Main gliedert sich in folgende Abschnitte:
Antragstellung
– vor dem 14.12.2010
– nach dem 13.12.2010
Verlustkompensation durch bereits festsetzungsverjährte ESt-Veranlagungen
Verhältnis zwischen ESt-Bescheid und Verlustfeststellungsbescheid
– Antragstellung vor dem 14.12.2010
– Antragstellung nach dem 13.12.2010
[103]Anfechtbarkeit von Verlustfeststellungsbescheiden
– Antragstellung vor dem 14.12.2010
– Antragstellung nach dem 13.12.2010
Verjährung
– Antragstellung vor dem 14.12.2010
– Antragstellung nach dem 13.12.2010
Begründung von Ablehnungen
Verlustrücktrag
Anwendbarkeit auf KSt-Fälle
Praxishinweis
Die zeitliche Unterscheidung resultiert aus den Änderungen des § 10d EStG im Rahmen des JStG 2010, das am 13.10.2010 verkündet wurde.
Vgl. hierzu auch die Urteile des IX. Senats des BFH vom 10.2.201589 und 12.7.201690 sowie des XI. Senats vom 16.5.2018.91
BMF, Schreiben v. 18.5.2018, IV C 7 – S 2232/0 – 02, BStBl I 2018, S. 689
Das BMF nimmt zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von forstwirtschaftlichen Flächen als Betriebsvermögen eines Erwerbsbetriebs Stellung.
Norm: § 13 EStG
In seinem Schreiben nimmt das BMF zu folgenden Punkten Stellung:
Grundsätze
– forstwirtschaftliche Tätigkeit und forstwirtschaftliche Fläche
– Voraussetzungen für einen ertragsteuerrechtlichen Betrieb der Forstwirtschaft
– Umfang eines ertragsteuerrechtlichen Betriebs der Forstwirtschaft
Betriebsvermögenseigenschaft von forstwirtschaftlichen Flächen
– forstwirtschaftliche Flächen, die einem landwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen sind
– forstwirtschaftliche Flächen, die nicht Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs sind
Teilbetriebseigenschaft einzelner forstwirtschaftlicher Flächen
Abgrenzung Erwerbsbetrieb
Entnahmemöglichkeit kleiner forstwirtschaftlicher Flächen
[104]Praxishinweis
Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Vgl. in dem Zusammenhang auch das BMF-Schreiben vom 18.11.2018 zur Abgrenzung un
Anerkennung von Rotfäule als Holznutzung infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzung nach §34b EStG).92
OFD NRW, Kurzinformation ESt v. 20.3.2018, DB 2018, S. 801
Die OFD NRW äußert sich zur Anwendung des BFH-Urteils vom 11.7.2017.
Norm: § 17 Abs. 2 EStG
Der BFH hat mit Urteil vom 11.7.201793 entschieden, dass mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG die gesetzliche Grundlage für die bisherige Rspr. zur Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten gem. § 17 Abs. 2 EStG entfallen sei. Nachträgliche Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung i. S. d. § 17 EStG seien nach der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG deshalb nur noch nach Maßgabe der handelsrechtlichen Begriffsdefinition des § 255 HGB anzuerkennen. Gleichzeitig urteilte der BFH, dass aus Gründen des Vertrauensschutzes diese Rspr.-Änderung zeitlich erst ab dem Tag der Veröffentlichung des BFH-Urteils am 27.9.2017 anzuwenden sei.
Da der BFH mit seinem Urteil der Auffassung der Finanzverwaltung lt. BMF-Schreiben vom 21.10.201094 widerspricht, war dessen Anwendung Gegenstand der Erörterungen auf Bund-Länder-Ebene.95 Die abschließende Erörterung wurde jedoch vertagt.
Fälle, in denen Gesellschafter nachträgliche Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen (Darlehen oder Bürgschaften) geltend machen, sind weiterhin nach der fortgeltenden Verwaltungsauffassung lt. BMF-Schreiben vom 21.12.2010 zu beurteilen, wenn der Gesellschafter die eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum 27.9.2017 geleistet hat oder wenn eine Finanzierungshilfe bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist.
Fälle, in denen Gesellschafter nachträgliche Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen geltend machen, die nach dem 27.9.2017 geleistet wurden oder nach diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden sind, sind bis zur abschließenden Erörterung auf Bund-Länder-Ebene zurückzustellen.
Praxishinweis
Zu dieser Thematik waren zum Zeitpunkt der obengenannten Verfügung noch drei Revisionsverfahren beim BFH anhängig. Der IX. Senat des BFH hat seine diesbezüglichen Urteile im Juli 2018 gefällt.96 Vgl. hierzu im vorliegenden Werk die Ausführungen in C.1.2.9.
[105]Da die Entscheidungen noch nicht im BStBl veröffentlicht sind, ist davon auszugehen, dass der verwaltungsinterne Abstimmungsprozess noch andauert und sich die OFD NRW erst nach Abschluss der Erörterungen hierzu äußert. Das dürfte auch für die Verfügung der OFD Frankfurt am Main vom 6.12.201797 sowie die Verfügung des LfSt Niedersachsen vom 27.4.201898 gelten, die sich beide hinsichtlich der Verfahrensruhe damals auf die drei Verfahren berufen haben.
Literaturhinweise:Förster, DB 2018, S. 336; Moritz/Strohm, DB 2018, S. 86
OFD NRW, Kurzinformation ESt v. 23.1.2018, DB 2018, S. 415
Die OFD NRW äußert sich zur Anwendung des BFH-Urteils vom 24.10.201799 zum insolvenzbedingten Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Norm: § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 und S. 2 sowie Abs. 4 EStG
Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 11.3.2015100 entschieden, dass der Totalausfall einer privaten Darlehensforderung im Streitjahr 2012 infolge einer Insolvenz des Darlehensnehmers nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen ist. Als Veräußerung (§ 20 Abs. 2 S. 2 EStG) gelte zwar auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft, der Ausfall einer Kapitalforderung erfülle jedoch keinen dieser Tatbestände. Insb. stelle ein Forderungsausfall keine Veräußerung i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG dar. Damit hat das FG Düsseldorf die Verwaltungsauffassung gem. Rn. 60 des BMF-Schreibens vom 18.1.2016 bestätigt.101
Der BFH hat im anschließenden Revisionsverfahren entschieden, dass der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 2, Abs. 4 EStG führt.102 Wann der endgültige Ausfall der Kapitalforderung im vorliegenden Fall eingetreten ist, wurde bisher nicht durch das FG festgestellt. Das Verfahren wurde deshalb an das FG Düsseldorf zurückverwiesen.
Der BFH widerspricht damit der Verwaltungsauffassung, wonach der Forderungsausfall keine Veräußerung i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 2 EStG darstellt. Das Urteil wurde bisher nicht amtlich im BStBl veröffentlicht, da dies einer Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bedarf. Da dies noch nicht erfolgt ist, ist das BFH-Urteil daher – so die OFD NRW – über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwendbar.
Das FG Düsseldorf hat der Klage zwischenzeitlich in zweiter Instanz stattgegeben103 und entschieden, dass der Verlust der Kapitalforderung mit Anzeige der Masseunzulänglichkeit (hier bereits im Streitjahr 2012) berücksichtigt werden könne. Auf den weiteren Fortgang des Verfahrens [106]und etwaige Änderungen der Vermögenslage bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens komme es nicht an. Das FG hat die Revision zum BFH erneut zugelassen.104
Praxishinweis
In verfahrensrechtlich noch offenen Fällen sollten bislang nicht erklärte oder nicht anerkannte Forderungsverluste unter Verweis auf die diversen anhängigen Verfahren nachträglich geltend gemacht werden.
Vgl. in dem Zusammenhang auch die Rspr.-Änderung zu eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen.105
Literaturhinweise:Amann, DB 2018, S. 2404; Deutschländer, nwb 2018, S. 3531; DStV, PM v. 7.5.2018; Weiss, nwb 2018, S. 544