Steuerliche Änderungen zu verpassen, ist riskant. Dieses jährlich erscheinende Arbeitsbuch vermittelt Ihnen einen detaillierten Überblick und nimmt Ihnen die mühsame Auswertungsarbeit ab. Damit haben Sie die Sicherheit, keine relevante Steueränderung zu übersehen. So gewährleisten Sie Ihre Beratungsqualität und vermeiden Regressansprüche. Vertrauen Sie auf das Autorenteam der PricewaterhouseCoopers GmbH WPG. Die erfahrenen Berater und Wirtschaftsprüfer stehen für rechtliche Aktualität und höchste Kompetenz im Steuerrecht. Inhalte: - Analyse der steuerlichen Änderungen 2017/2018 - Überblick über die Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen 2017 - Aktuelle SteuerreformpläneDas Steuerjahrbuch von PwC ist ein etabliertes Nachschlagewerk in zahlreichen Steuerbüros und Kanzleien.
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Inhaltsübersicht
Hinweis zum Urheberrecht
Impressum
Vorwort
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
ANeue Steuergesetzgebung
BÜberblick über die Verwaltungsvorschriften 2017
CÜberblick über die Rechtsprechung 2017
DNeuentwicklungen im internationalen Steuerrecht
EVerrechnungspreise
FRechtsprechung im allgemeinen Wirtschaftsrecht aus 2017
Stichwortverzeichnis
PwC-Standorte (Steuerberatung)
Haufe-Lexware GmbH & Co. KG, Freiburg
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de abrufbar.
Print: ISBN: 978-3-648-09868-4 Bestell-Nr.: 03351-0018
ePUB: ISBN: 978-3-648-10629-7 Bestell-Nr.: 03351-0108
ePDF: ISBN: 978-3-648-10630-3 Bestell-Nr.: 03351-0158
Steueränderungen 2018
16. Auflage 2018
© 2018 Haufe-Lexware GmbH & Co. KG
www.haufe.de
Produktmanagement: Bettina Noé
Die Angaben entsprechen dem Wissensstand bei Redaktionsschluss im Januar 2018. Alle Angaben/Daten erfolgten nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit. Dieses Werk sowie alle darin enthaltenen einzelnen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlags. Das gilt insb. für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen, Auswertungen durch Datenbanken und für die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronische Systeme.
Lektorat: Ulrike Fuldner, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Aschaffenburg
DTP: Agentur: Satz & Zeichen, Karin Lochmann, Buckenhof
Vorwort
Wie kaum ein anderes Medium spiegelt ein Jahrbuch die Fakten und Trends der Zeit wider, in der es entstanden ist. Wer zum vorliegenden PwC-Jahrbuch greift, wird indes allein angesichts des Umfangs der Steueränderungen erstaunt sein. Wer den in einem Wahljahr üblichen Stillstand der Rechtspflege erwartet hatte, dem beweist das vorliegende Werk das Gegenteil. Ungewiss ist bei Redaktionsschluss, mit welcher Reformagenda wir in der neuen Legislaturperiode zu rechnen haben. Fest steht aber schon jetzt: Das Wahljahr 2017 hat Unternehmen eine Reihe wichtiger Steueränderungen beschert. U. a. gibt es neben der bekannten Zins- nun auch eine „Lizenzschranke”. Zwei wichtige Fragen hat zudem der Bundesfinanzhof beantwortet: Welche Anforderungen neuerdings an die steuerliche Anerkennung eines Ergebnisabführungsvertrags geknüpft werden und wann eine steuerliche Organschaft zu versagen ist.
Parallel steigt der Druck auf den Steuerstandort, denn die USA stehen kurz vor der größten Steuerreform seit 1986. Im Ergebnis könnte die Unternehmensteuer dort auf bis zu 20 % gesenkt werden. Bisher betrug sie 35 %. Zum Vergleich: In Deutschland liegt die Gesamtbelastung aus Körperschaft- und Gewerbesteuer bei durchschnittlich 30 %. Deutschland braucht jetzt mehr denn je eine handlungsfähige Bundesregierung und ein tragfähiges Steuerkonzept.
Ungeachtet des zunehmenden Drucks und unbeeindruckt von der steigenden Zahl der Änderungen bereitet das PwC-Steuerjahrbuch die wichtigsten Steueränderungen der letzten zwölf Monate wieder kompakt für Sie auf. Das Ziel des Arbeitshandbuchs ist auch in der 16. Auflage, dass Sie, geschätzte Leser, sich über die Entwicklungen in Gesetzgebung, Verwaltung und Rspr. informieren können, die im zurückliegenden Jahr wichtig waren.
Die Erstellung eines solchen Manuskripts ist nur in Teamarbeit möglich. Der besondere Dank des Herausgebers gilt deshalb dem PwC-Autorenteam, dem es mit Sachverstand, Erfahrung und Engagement wieder gelungen ist, dem Leser ein topaktuelles Steuerhandbuch an die Hand zu geben, das viele nützliche Praxishinweise enthält. Gleichzeitig danken wir allen beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Haufe-Verlags für das Lektorat sowie – last, but not least – Gabriele Stein, die das Jahrbuch bereits zum 16. Mal realisiert hat.
Frankfurt am Main, im Januar 2018 Marius Möller
Abkürzungsverzeichnis
€Euro (Währung)a. A.andere Auffassunga. F.alte FassungABl.AmtsblattAbs.Absatz, AbsätzeAbschn.Abschnitt/eAdVAussetzung der VollziehungAEErbStAEErbSt: Koordinierte Ländererlasse zur Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (Anwendungserlasse)AEErbStHAnwendungserlasse ErbschaftsteuerhinweiseAEErbStRAnwendungserlasse ErbschaftsteuerrichtlinienAEUVVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen UnionAfAAbsetzung für AbnutzungAGAktiengesellschaftAGBAllgemeine GeschäftsbedingungenAIFalternative InvestmentfondsAIFMAlternative Investment Fund Manager (Alternative-Investmentfonds-Manager)AktGAktiengesetzAmtshilfeRLUmsGGesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz)Anm.AnmerkungAOAbgabenordnungArt.ArtikelAStGAußensteuergesetzATADAnti Tax Avoidance DirectiveAVEÜRAnlageverzeichnis EÜR, Vordruck zur EÜRAVSEAnlageverzeichnis zur Anlage SE, Vordruck zur EÜRAz.AktenzeichenB+PZeitschrift für Betrieb und PersonalBAGBundesarbeitsgerichtBayLfStBayerisches Landesamt für SteuernBBBetriebsberater (Fachzeitschrift)BCBC – Zeitschrift für Bilanzierung, Rechnungswesen und Controlling (Fachzeitschrift)beAbesonderes elektronische AnwaltspostfachBeckRSBeck-Rechtsprechung, beck-online (Datenbank)BeitrRiLiUmsGGesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz)BEPSBase Erosion and Profit Shifting (OECD-Aktionsplan gegen Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen)BEPS-UmsGGesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungenBetrAVGGesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz)BeurkGBeurkundungsgesetzBewGBewertungsgesetzBFHBundesfinanzhofBFH/NVSammlung der Entscheidungen des BFH, Haufe-Lexware, FreiburgBFH/PREntscheidungs-Kommentierungen zu amtlich veröffentlichten BFH-Entscheidungen, Fachzeitschrift Haufe-Lexware, FreiburgBFHESammlung der Entscheidungen des BFH, herausgegeben von Mitgliedern des BFHBgABetrieb gewerblicher ArtBGBBürgerliches GesetzbuchBGBlBundesgesetzblattBGHStEntscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen, Sammlung der wichtigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs im Strafrecht, Carl Heymanns Verlag, KölnBGHZEntscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen, Sammlung der wichtigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus dem Zivilrecht, Carl Heymanns Verlag, KölnBMFBundesministerium der FinanzenBRAOBundesrechtsanwaltsordnungBR-Drs.Bundesrats-Drucksachebspw.beispielsweiseBStBKBundessteuerberaterkammerBStBlBundessteuerblattBT-Drs.Bundestags-DrucksacheBuchst.Buchstabe/nBVerfGBundesverfassungsgerichtBvLAktenzeichen des BundesverfassungsgerichtsBvRAktenzeichen einer Verfassungsbeschwerde zum BundesverfassungsgerichtBZStBundeszentralamt für Steuernbzw.beziehungsweiseca.circaCbCCountry-by-CountryCbCRCountry-by-Country-ReportingCTACovered Tax Agreementsd. h.das heißtDBDer Betrieb (Fachzeitschrift)DBADoppelbesteuerungsabkommenDMDeutsche Mark (Währung)DStRDeutsches Steuerrecht (Fachzeitschrift)DStREDeutsches Steuerrecht EntscheidungsdienstDStVDeutsche Steuerberaterverband e. V.DStZDeutsche Steuer-Zeitung (Fachzeitschrift)DVDurchführungsverordnunge. V.eingetragener VereinEAVErgebnis-AbführungsvertragEBITDAGewinn + Schuldzinsen + planmäßige Abschreibungen – ZinserträgeEDVElektronische DatenverarbeitungEFGEntscheidungen der Finanzgerichte (juristische Fachzeitschrift)EFTAEuropean Free Trade Association – Europäische FreihandelsassoziationEGEuropäische GemeinschaftEGAOEinführungsgesetz zur AbgabenordnungEKEigenkapitalErbStErbschaftsteuerErbStGErbschaftsteuer- und SchenkungsteuergesetzErbStHHinweise zu den Erbschaftsteuer-RichtlinienErbStRErbschaftsteuer-RichtlinienEStEinkommensteuerEStÄREinkommensteuer-ÄnderungsrichtlinienEStDVEinkommensteuer-DurchführungsverordnungEStGEinkommensteuergesetzEStG-EEinkommensteuergesetz-EntwurfEStHEinkommensteuer-HinweiseEStREinkommensteuer-Richtlinienetc.et ceteraEUEuropäische UnionEuGHEuropäischer GerichtshofEÜREinnahmenüberschussrechnungEWREuropäischer WirtschaftsraumEZErhebungszeitraumEZulVVerordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung)f.folgendeFAFinanzamtff.fortfolgendeFGFinanzgerichtFGOFinanzgerichtsordnungFHTPForum for Harmful Tax PracticesFinMinFinanzministeriumFRFinanz-RundschauFreizügG/EUGesetz über die allgemeine Freizügigkeit von UnionsbürgernFuEForschung und EntwicklungG20Abkürzung für Gruppe der zwanzig wichtigsten Industrie- und Schwellenländer)GAufzVGewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnungGbRGesellschaft bürgerlichen Rechtsgem.gemäßGewStGewerbesteuerGewStGGewerbesteuergesetzGGGrundgesetzggf.gegebenenfallsGmbHGesellschaft mit beschränkter HaftungGmbH & Co. KGGesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie KommanditgesellschaftGmbHGGesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter HaftungGmbHRGmbH-Rundschau (Fachzeitschrift)GmbH-StBDer GmbH-Steuerberater (Fachzeitschrift)GMOEinheitliche Gemeinsame Marktorganisationgrds.grundsätzlich/e/er/enGrEStGrunderwerbsteuerGrEStGGrunderwerbsteuergesetzGrStGrundsteuerGRURDeutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urhebrrecht e. V. (Fachzeitschrift)Halbs.HalbsatzHFRHumboldt Forum Recht (juristische Internetzeitschrift an der Humboldt-Universität zu Berlin)HGBHandelsgesetzbuchHwOGesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)i. d. F.in der Fassungi. d. R.in der Regeli. H.in Höhei. H. d.in Höhe der/desi. H. v.in Höhe voni. S.im Sinnei. S. d.im Sinne der/des/dieser/diesesi. S. v.im Sinne voni. V. m.in Verbindung mitID-Nr.Identifikationsnummerinsb.insbesondereInsOInsolvenzordnungInvStInvestmentsteuerInvStGInvestmentsteuergesetzInvStRefGInvestmentsteuerreformgesetzIPIntellectual Property (Geistiges Eigentum)IStRInternationales Steuerrecht (Fachzeitschrift)ITInformationstechnikJBeitrOJustizbeitreibungsordnungjPöRRegelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts/juristische Person des öffentlichen RechtsJStGJahressteuergesetzKAGBKapitalanlagegesetzbuchKAGGGesetz über KapitalanlagegesellschaftenKapErtrStKapitalertragsteuerKassenGGesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen GrundaufzeichnungenKernbrStKernbrennstoffsteuerKGKommanditgesellschaftKGaAKommanditgesellschaft auf AktienKiStKirchensteuerkmKilometerKomm.KommentarKraftStKraftfahrzeugsteuerKraftStGKraftfahrzeugsteuergesetzKStKörperschaftsteuerKStGKörperschaftsteuergesetzKWGKreditwesengesetzLfStLandesamt für SteuernLGLandgerichtLoB-KlauselLimitations-on-Benefits-KlauselLPartGGesetz über die Eingetragene LebenspartnerschaftLs.LeitsatzLStLohnsteuerLStRLohnsteuer-RichtlinienLuFLand- und Forstwirtschaftm. a. W.mit anderen Wortenm. E.meines Erachtensmax.maximal/eMCAAMultilateral Competent Authority AgreementMIASMwSt-InformationsaustauschsystemMietNovGGesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz)Mio.Million, MillionenMLIMultilaterale Instrument; mehrseitige Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und GewinnverlagerungMwStMehrwertsteuerMwStRMehrwertSteuerrecht (Fachzeitschrift)MwStSystRLMehrwertsteuer-Systemrichtlinien. F.neue Fassungn. v.nicht (amtlich) veröffentlichtNJWNeue Juristische Wochenschrift (Fachzeitschrift)Nr.Nummer/nnwbNeue Wirtschaftsbriefe (Fachzeitschrift)NZGNeue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (Fachzeitschrift)o. Ä.oder Ähnlicheso. g.oben genannt/enOECDOrganisation for Economic Cooperation and Development (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung)OECD-MAMusterabkommen zur Regelung von Doppelbesteuerungsfällen zwischen StaatenOFDOberfinanzdirektionOGAWOrganismen für gemeinsame Anlagen in WertpapierenOLGOberlandesgerichtPAngVPreisangabenverordnungPkwPersonenkraftwagenPMPressemitteilungPPTPrincipal Purpose Testrkr.rechtskräftigRLRichtlinieRn.Randnummer/nRs.Rechtssache/nRspr.RechtsprechungRz.Randziffers.sieheS. Seite, Seiten oder Satz, Sätze (in Normenzitaten)s. a.siehe auchs. o.siehe obens. u.siehe untenSEStEGGesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher VorschriftenSGBSozialgesetzbuchsog.sogenannte/n/r/sSolZSolidaritätszuschlagst. Rspr.ständige RechtsprechungStBSteuerberaterStuBUnternehmensteuern und Bilanzen (Fachzeitschrift)StUmgBGSteuerumgehungsbekämpfungsgesetzSZEAnlage zur Ermittlung der nichtabziehbaren Schuldzinsen bei Einzelunternehmen, Vordruck zur EÜRTz.Teilziffer, Teilziffernu. a.unter anderemu. E.unseres Erachtensu. U.unter UmständenUGP-RLRichtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.5.2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken)UmwStEUmwandlungssteuererlassUmwStGUmwandlungssteuergesetzUNUnited NationsURUmsatzsteuer-Rundschau (Fachzeitschrift)UrhGGesetz über Urheberrecht und verwandte SchutzrechteUSUnited StaatesUSAUnited States of AmericaUStUmsatzsteuerUStAEUmsatzsteuer-AnwendungserlassUStBUmsatz-Steuer-Berater (Fachzeitschrift)UStDVUmsatzsteuer-DurchführungsverordnungUStGUmsatzsteuergesetzUSt-ID-Nr.Umsatzsteuer-IdentifikationsnummerUStZustVVerordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer (Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung)UVRUmsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht (Fachzeitschrift)UWGGesetz gegen den unlauterer Wettbewerbv.vomVersRVersicherungsrecht (Fachzeitschrift)vGAverdeckte Gewinnausschüttungvgl.vergleicheVOVerordnungVorb.VorbemerkungVVGVersicherungsvertragsgesetzVZVeranlagungszeitraumWerbe-RLRichtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über irreführende und vergleichende Werbungz. B.zum BeispielZAGZahlungsdiensteaufsichtsgesetzZEVZeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge (Fachzeitschrift)ZEWZentrum für Europäische WirtschaftsforschungZollVGZollverwaltungsgesetzZPOZivilprozessordnungzvEzu versteuerndes Einkommenzzgl.zuzüglichANeue Steuergesetzgebung
Das Jahr 2017 zeichnete sich – anscheinend dem allgemeinen politischen Trend der Unaufgeregtheit des Wahljahres folgend - vor allem dadurch aus, dass man sich auf wenige Gesetzesvorhaben, vor allem diejenigen mit einem BEPS-Bezug, konzentrierte und im Übrigen keine neuen Initiativen startete.
Bereits initiierte Gesetzgebungsverfahren unterfielen wegen der Bundestagswahl im September 2017 dem Diskontinuitätsgrundsatz. Aufgrund der gescheiterten Sondierungsgespräche für eine sog. Jamaika-Koalition und der gerade eingeleiteten Sondierung einer möglichen Koalition zwischen CDU/CSU und SPD1 lassen sich zu neueren Vorhaben keine hinreichend konkrete Aussagen treffen.
Daher werden wie gewohnt zunächst auf die in 2017 in Kraft getretenen maßgeblichen Steueränderungen und angrenzende Gesetze eingehen und dann die Steueränderungen des Jahres 2018 erläutern. Vorhersagen über in Planung befindliche Steueränderungen lassen sich zum derzeitigen Zeitpunkt nicht treffen.
_______________
1Stand zum Zeitpunkt 30.11.2017.
1Steuergesetzänderungen, die 2017 in Kraft getreten sind
1.1Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen2
1.1.1Einleitung
Kern des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen ist die Einführung der sog. Lizenzschranke (§ 4j EStG), mittels derer bei nahestehenden Personen, die in anderen Staaten aufgrund eines als schädlich eingestuften Präferenzregimes nicht oder nur niedrig besteuerte Lizenzeinnahmen haben, einer korrespondierenden Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs in Deutschland unterworfen werden.
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurde auf Anregung des Bundesrates zudem mit § 3a EStG die gesetzliche Umsetzung der bisher lediglich durch die Finanzverwaltung geregelten Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen aufgenommen. Dies war aufgrund des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 28.11.2016 erforderlich.3 Der BFH hat den Sanierungserlass verworfen, weil die dort aufgestellten Voraussetzungen für einen Steuererlass aus Billigkeitsgründen keinen Fall sachlicher Unbilligkeit i. S. d §§ 163, 227 AO beschreiben und damit gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoßen.
Weil die Regelungen zur Lizenzschranke erst ab dem VZ 2018 greifen, wird nachfolgend zunächst nur zur Steuerfreiheit der Sanierungsgewinne ausgeführt.4
1.1.2Gesetzliche Regelung des Sanierungserlasses
Nachdem der Große Senat mit seinem Beschluss vom 28.11.20165 den Sanierungserlass der Finanzverwaltung für rechtswidrig erachtet hat, hat der deutsche Gesetzgeber basierend auf den Vorstoß des Bundesrates den Ball aufgenommen und mit der Einfügung des neuen § 3a EStG eine gesetzlich verankerte Grundlage für die Steuerfreiheit von sog. Sanierungsgewinnen geschaffen. Eine Besteuerung des Sanierungsgewinns würde das betreffende Unternehmen in der Krisensituation nach erfolgtem Schuldenerlass erneut in finanzielle Schwierigkeiten bringen. Damit würde die Wirkung des Schuldenerlasses weitgehend verloren gehen. Die Steuerbefreiung von Sanierungserträgen dient somit der Planungssicherheit des Unternehmens im Sanierungsverfahren und trägt nicht zuletzt auch den wirtschaftlichen Interessen der Gläubiger am Fortbestand des zu sanierenden Unternehmens Rechnung.6
1.1.3Regelungsinhalt
Nach der gesetzlichen Regelung werden nur unternehmensbezogene Sanierungen begünstigt, die darauf gerichtet sind, ein Unternehmen oder einen Unternehmensträger vor dem finanziellen Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen. Dementsprechend regelt § 3a Abs. 1 S. 1 EStG das Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zweck einer unternehmensbezogenenSanierung steuerfrei sein sollen. Entgegen dem Vorschlag des Bundesrates in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf ist kein Antragserfordernis für die Gewährung der Steuerfreiheit vorgesehen. Die Steuerfreiheit tritt damit ein, wenn die gesetzlich geregelten Voraussetzungen erfüllt sind, deren Vorliegen der Steuerpflichtige allerdings nachzuweisen hat.
Der Gesetzeswortlaut übernimmt damit hinsichtlich der für die Steuerfreiheit normierten Voraussetzungen weitestgehend die Definition des begünstigten Sanierungsgewinns gem. Tz. 4 des Sanierungserlasses.
Ein begünstigter Schuldenerlass i. S. d. Norm kann z. B. durch einen Forderungsverzicht (§ 397 Abs. 1 BGB) oder ein negatives Schuldanerkenntnis (§ 397 Abs. 2 BGB) erfolgen. Steuerbegünstigt sind auch Betriebsvermögensmehrungen aufgrund von Forderungsverzichten im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens (§§ 217 ff. InsO), das nicht auf die Zerschlagung des Unternehmens ausgerichtet ist.
1.1.3.1Gewinnmindernde Ausübung steuerlicher Wahlrechte
Gem. § 3a Abs. 1 S. 3 EStG sollen im Fall von nach Abs. 1 der Norm steuerfreien Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen, sämtliche steuerlichen Wahlrechte im betreffenden Jahr gewinnmindernd ausgeübt werden. Dies gilt insb. für den Ansatz des niedrigeren Teilwerts nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 sowie Nr. 2 Satz 2 EStG. Damit wird erreicht, dass ein größtmögliches Verlustausgleichsvolumen zur Verfügung steht, mit dem der Sanierungsertrag zur Vermeidung einer Doppelbegünstigung zu verrechnen ist.
1.1.3.2Unternehmensbezogene Sanierung
§ 3a Abs. 2 EStG normiert die Voraussetzungen für eine begünstigte Sanierung. Danach sind grds. sind nur unternehmensbezogene Sanierungen begünstigt, die darauf gerichtet sind, ein Unternehmen oder einen Unternehmensträger vor dem finanziellen Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen. Abgesehen von den in Abs. 5 des § 3a EStG normierten Fällen ist damit keine begünstigte Sanierung gegeben, soweit die Schulden erlassen werden, um dem Steuerpflichtigen oder einem Beteiligten einen schuldenfreien Übergang in sein Privatleben oder den Aufbau einer anderen Existenzgrundlage zu ermöglichen.
Eine Sanierung ist als unternehmensbezogen einzuordnen, wenn der Steuerpflichtige im Zeitpunkt des Schuldenerlasses die Sanierungsbedürftigkeit und Sanierungsfähigkeit des Unternehmens, die Sanierungseignung des betrieblich begründeten Schuldenerlasses sowie die Sanierungsabsicht der Gläubiger nachweist.
1.1.3.3Minderungsbeträge
Die alleinige Regelung der Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen hätte wie die Vorgängerregelung des § 3 Nr. 66 EStG a. F. (anwendbar bis zum 31.12.1997) eine sachlich nicht gerechtfertigte Doppelbegünstigung bedeutet. In § 3a Abs. 3 EStGist daher geregelt, dass bis zur Höhe des um die nicht abziehbaren Sanierungskosten i. S. v. § 3c Abs. 4 EStG geminderten Sanierungsertrags bestehende Verlustverrechnungspotentiale aus den Vorjahren, dem Sanierungsjahr und dem, dem Sanierungsjahr folgenden Jahr verbraucht werden. Es gilt dabei die in § 3a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 bis 13 EStG normierte Reihenfolge des Verlustverbrauchs.
Somit ist in einem ersten Schritt der Sanierungsertrag um die nach § 3c Abs. 4 EStG nicht abzugsfähigen Beträge zu mindern. Anschließend mindert ein danach etwaig verbleibender Sanierungsertrag folgende Verlustverrechnungsvolumina, in fester Reihenfolge:
1.den aufgrund einer Verpflichtungsübertragung i. S. d. § 4f Abs. 1 S. 1 EStG in den dem Wirtschaftsjahr der Übertragung nachfolgenden 14 Jahren verteilt abziehbaren Aufwand des zu sanierenden Unternehmens, es sei denn, der Aufwand ist gem. § 4f Abs. 1 S. 7 EStG auf einen Rechtsnachfolger übergegangen, der die Verpflichtung übernommen hat und insoweit der Regelung des § 5 Abs. 7 EStG unterliegt;
2.den nach § 15a EStG ausgleichsfähigen oder verrechenbaren Verlust des Unternehmers (Mitunternehmers) des zu sanierenden Unternehmens des Sanierungsjahrs;
3.den zum Ende des dem Sanierungsjahr vorangegangenen Wirtschaftsjahres nach § 15a EStG festgestellten verrechenbaren Verlust des Unternehmers (Mitunternehmers) des zu sanierenden Unternehmens;
4.den nach § 15b EStG ausgleichsfähigen oder verrechenbaren Verlust derselben Einkunftsquelle des Unternehmers (Mitunternehmers) des Sanierungsjahrs; bei der Verlustermittlung bleibt der Sanierungsertrag unberücksichtigt;
5.den zum Ende des dem Sanierungsjahr vorangegangenen Jahrs nach § 15b EStG festgestellten verrechenbaren Verlust derselben Einkunftsquelle des Unternehmers (Mitunternehmers);
6.den nach § 15 Abs. 4 EStG ausgleichsfähigen oder nicht abziehbaren Verlust des zu sanierenden Unternehmens des Sanierungsjahrs;
7.den zum Ende des dem Sanierungsjahr vorangegangenen Jahrs nach § 15 Abs. 4 EStG festgestellten in Verbindung mit § 10d Abs. 4 EStG verbleibenden Verlustvortrag, soweit er auf das zu sanierende Unternehmen entfällt;
8.den Verlust des Sanierungsjahrs des zu sanierenden Unternehmens;
9.den ausgleichsfähigen Verlust aus allen Einkunftsarten des VZ, in dem das Sanierungsjahr endet;
10.im Sanierungsjahr ungeachtet des § 10d Abs. 2 EStG den nach § 10d Abs. 4 EStG zum Ende des Vorjahrs gesondert festgestellten Verlustvortrag;
11.in der nachfolgenden Reihenfolge den zum Ende des Vorjahrs festgestellten und den im Sanierungsjahr entstehenden verrechenbaren Verlust oder die negativen Einkünfte
a)nach § 15a EStG,
b)nach § 15b EStG anderer Einkunftsquellen,
c)nach § 15 Abs. 4 EStG anderer Betriebe und Mitunternehmeranteile,
d)nach § 2a EStG,
e)nach § 2b EStG,
f)nach § 23 Abs. 3 S. 7 und S. 8 EStG,
g)nach sonstigen Vorschriften;
12.ungeachtet der Beträge des § 10d Abs. 1 S. 1 EStG die negativen Einkünfte nach § 10d Abs. 1 S. 1 EStG des Folgejahrs. Ein Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 S. 1 EStG ist nur möglich, soweit die Beträge nach § 10d Abs. 1 S. 1 EStG durch den verbleibenden Sanierungsertrag i. S. d. S. 4 nicht überschritten werden;
13.den zum Ende des Vorjahrs festgestellten und den im Sanierungsjahr entstehenden
a)Zinsvortrag nach § 4h Abs. 1 S. 5 EStG,
b)EBITDA-Vortrag nach § 4h Abs. 1 S. 3 EStG. Die Minderung des EBITDA-Vortrags des Sanierungsjahrs und der EBITDA-Vorträge aus vorangegangenen Wirtschaftsjahren erfolgt in ihrer zeitlichen Reihenfolge.
Mit § 3a Abs. 3 Nr. 13 EStG soll eine Gleichbehandlung mit den Fällen erreicht werden, in denen ein Verlustvortrag durch den Sanierungsertrag gemindert wird. Diese Steuerpflichtigen werden damit nicht schlechter gestellt, als jene, bei denen Zinsaufwendungen im Falle ihrer Abzugsfähigkeit ebenfalls zu einem Verlustvortrag geführt hätten.
Mit den vorstehenden Regelungen zur vorrangigen Verlustverrechnung wird die gewährte Steuerbefreiung auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt.
Um missbräuchlichen Gestaltungen zur Sicherung von Verlustverrechnungspotenzial entgegen zu wirken, mindert der Sanierungsertrag des sanierenden Unternehmens entsprechend den Regelungen zu § 3a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 bis 13 EStG auch verteilt abziehbaren Aufwand nach § 4f EStG, Verluste, negative Einkünfte, Zinsvorträge oder EBITDA-Vorträge nach § 4h EStG anderer Steuerpflichtiger. Voraussetzung hierfür ist, dass eine nahestehende Person innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor dem Schuldenerlass die Schulden (Verbindlichkeiten) auf das zu sanierende Unternehmen übertragen hat.
1.1.3.4Abzugsverbot für Sanierungskosten
Gem. dem neu eingefügten § 3c Abs. 4 EStG dürfen Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben, die mit dem steuerfreien Sanierungsgewinn i. S. d. § 3a EStG in unmittelbaren Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden. Betriebsvermögensminderungen und Betriebsausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Sanierungsgewinn stehen, sind insb. Zahlungen auf Besserungsscheine und Sanierungskosten. Als Sanierungskosten einzuordnen sind nach der Gesetzesbegründung alle Aufwendungen, die unmittelbar der Erlangung von Sanierungsbeiträgen der Gläubiger dienen (z. B. Kosten für den Sanierungsplan und die Sanierungsberatung). Dies soll unabhängig davon gelten, ob die Aufwendungen tatsächlich zu einer entsprechenden Betriebsvermögensmehrung geführt haben.7
Das Abzugsverbot greift unabhängig davon, in welchem VZ der Sanierungsertrag entsteht. Ausnahmen hiervon gelten lediglich für solche Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben, die in Verlustvorträge eingeflossen sind, die nach § 3a Abs. 3 EStG entfallen und für Aufwendungen, die nach dem Sanierungsjahr entstehen, soweit kein verbleibender Sanierungsertrag mehr vorhanden ist (§ 3c Abs. 4 S. 4 EStG).
1.1.3.5Gesondertes Feststellungsverfahren
§ 3a Abs. 4 EStG enthält verfahrensrechtliche Regelungen für die Fälle, in denen der Sanierungsertrag von einer Mitunternehmerschaft erzielt wird. In diesen Fällen ist der Sanierungsertrag vom für die Mitunternehmerschaft zuständigen FA gesondert festzustellen. Gleiches gilt für die nach § 3a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 bis 6 und Nr. 13 EStG mindernden Beträge, die auf Ebene der Mitunternehmerschaft anfallen.
Gleichzeitig enthält die Vorschrift eine eigene Änderungsnorm, nach der fehlerhafte Verlustfeststellungen, die auf einer Nichtberücksichtigung des Verlustverbrauchs nach § 3a Abs. 3 EStG beruhen, zu korrigieren sind. Gleiches gilt, wenn sich die Minderungsbeträge gem. § 3a Abs. 3 EStG nach der Verlustfeststellung ändern. Die Feststellungsfrist endet nach dem gesetzgeberischen Willen insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist des ESt-Bescheids oder KSt-Bescheids für das Sanierungsjahr abgelaufen ist.
1.1.4Sanierungen im Rahmen der Insolvenzordnung
§ 3a Abs. 5 EStG regelt die entsprechende Anwendung der Steuerbefreiung für unternehmensbezogene Sanierungen auch für die Erträge aus einer erteilten Restschuldbefreiung,8 einem Schuldenerlass aufgrund eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans zur Vermeidung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens9 oder aufgrund eines Schuldenbereinigungsplans, dem in einem Verbraucherinsolvenzverfahren zugestimmt wurde oder wenn diese Zustimmung durch das Gericht ersetzt wurde. Diese Fälle sind entsprechend der bisherigen Verwaltungsauffassung auch dann begünstigt, wenn es sich um eine unternehmerbezogene Sanierung handelt, weil z. B. bereits vor Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens eine Betriebsaufgabe stattgefunden hat. Gewinne aus einer erteilten Restschuldbefreiung sind dabei grds. erst im Jahr der Restschuldbefreiung zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt, wenn es sich bei der erteilten Restschuldbefreiung um ein rückwirkendes Ereignis handelt (z. B. bei einer zwischenzeitlich stattgefundenen Betriebsaufgabe). In diesen Fällen ist der Gewinn aus der Restschuldbefreiung nach den allgemeinen Grundsätzen bereits im Jahr der Betriebsaufgabe zu berücksichtigen.10 Die Aufzählungen des §3a Abs. 5 EStG sind abschließend.
1.1.5Korrespondierende Berücksichtigung der Vorschriften bei Ermittlung des Gewerbeertrags
Die Vorschrift des neu eingefügten § 7b GewStG überträgt die Grundsätze der §§ 3a und 3c Abs. 4 EStG auf die Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags.
Entsprechend den Grundsätzen von § 3a Abs. 3 S. 2 EStG wird der geminderte Sanierungsertrag mit gewerbesteuerspezifischen Verlustbeträgen verrechnet. Dabei wird entsprechend der gesetzlich normierten Reihenfolge zunächst der laufende negative Gewerbeertrag das Sanierungsjahrs gemindert und anschließend der vororganschaftliche Fehlbetrag i. S. d. § 10a S. 3 GewStG, wenn das zu sanierende Unternehmen eine Organgesellschaft ist. Ein danach etwaig verbleibenden Sanierungsgewinn mindert sodann die festgestellten gewerbesteuerlichen Fehlbeträge. In Analogie zu § 3a EStG sieht auch § 7b Abs. 2 S. 2 GewStG eine Minderung der vorgenannten (Verlust-)Beträge eines anderen Unternehmens vor, wenn dieses die erlassenen Schulden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor dem Schuldenerlass aus das zu sanierende Unternehmen übertrag hat und soweit die entsprechenden Beträge zum Ablauf des Wirtschaftsjahres der Übertragung bereits entstanden waren.
1.1.6Inkrafttreten
Die Regelungen des § 3a EStG sowie § 7b GewStG sind auf alle Fälle anzuwenden, bei denen die Schulden ganz oder teilweise nach dem 8.2.2017, mithin dem Tag der Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats, erlassen werden (§ 52 Abs. 4a EStG).
Für Steuerfälle, bei denen der Schuldenerlass bis zum 8.2.2017 ausgesprochen wurde, erklärte die Finanzverwaltung den Sanierungserlass aus Gründen des Vertrauensschutzes für weiterhin anwendbar.11 Gleichwohl hat der BFH mit Urteilen vom 23.8.2017 sogleich entschieden, dass der sog. Sanierungserlass des BMF für die Vergangenheit und damit entgegen dem BMF-Schreiben nicht angewendet werden darf.12
Ob das BMF einen erlassweisen Rahmen für die vom BFH für zulässig erachteten Maßnahmen im Einzelfall bereitstellen wird oder der Gesetzgeber ggf. rückwirkend eine Regelung für die Altfälle treffen wird, ist zzt. noch nicht absehbar.
Gem. Art. 6 des Gesetzes13 treten die Vorschriften erst an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission festgestellt hat, dass die Regelungen entweder keine staatlichen Beihilfen oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen.
1.2Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (StUmgBG)14
1.2.1Hintergrund und Zielsetzung
Das am 25.6.2017 verkündete StUmgBG folgt dem Geist der aus Sicht der Finanzverwaltung erforderlichen Transparenz unternehmerischer Betätigungen. Es werden zum Zwecke der leichteren und schnelleren Informationsbeschaffung erhebliche Erweiterungen der Auskunfts- und Informationspflichten der Steuerpflichtigen sowie Dritter und der Datenzugriffsrechte der Finanzverwaltung geregelt.
Auslöser für das umfängliche Gesetzeswerk waren Veröffentlichungen eines Netzwerks von Enthüllungsjournalisten im April 2016, aus denen sich eine Diskussion über Steuerumgehungen mittels sog. Domizilgesellschaften entwickelte. Das Gesetz ist daher vornehmlich das Spiegelbild einer Debatte um die Bekämpfung der Verschleierung von Vermögensverhältnissen im Ausland, die willkommener Anlass war, Auskunfts- und Informationspflichten der Steuerpflichtigen umfassend zu erweitern und massive Eingriffsbefugnisse der Steuerbehörden zu rechtfertigen. Ziel soll sein, mittels dieser erhöhten Transparenz weitere Besteuerungsanknüpfungspunkte erfassen und Besteuerungsgrundlagen besser ermitteln zu können.
Die vornehmlichen Änderungen betreffen daher vor allem Regelungen der Abgabenordnung und zwar im Bereich der Sachverhaltsermittlung und des Festsetzungsverfahrens.
1.2.2Regelungsinhalte im Allgemeinen
An dieser Stelle konzentrieren wir uns auf jene Teile des Gesetzes, die in 2017 in Kraft getreten sind. Überblicksartig sind folgende Regelungsbereiche betroffen:
Wegfall des sog. steuerlichen Bankgeheimnis nach § 30a AO
Statuierung des Sammelauskunftsersuchen
Weitere umfängliche Neuregelungen zur Pflichten der Steuerpflichtigen und Dritten, vor allem der Kreditinstituten, bei denen das Gesetz in etlichen Bereichen Übergangszeiträume vorsieht und daher erst für Sachverhalte greift, die nach dem 31.12.2017 verwirklicht werden, sind unter A.2.2 darstellt.
Überdies enthält das Gesetz weitere Änderungen in anderen Bereichen, die auf Anpassungsnotwendigkeiten aufgrund der Rspr. des BFH und des EuGH zurückgehen.
1.2.3Änderungen in der Abgabenordnung
1.2.3.1Aufhebung des Bankgeheimnisses – Wegfall des § 30a AO
1.2.3.1.1Begründung der Aufhebung
Ein erster Schritt zur Erlangung vermeintlicher Transparenz bildet die Aufhebung des steuerlichen Bankgeheimnisses. Damit wird zugleich eine seit Jahren schwelende Diskussion um den Zweck der Vorschrift und die Diskrepanz im Verhältnis zum Prinzip der Gleichmäßigkeit der Besteuerung wegen bestehender Ermittlungsdefizite beendet. Die Aufhebung des § 30a AO stellt aus Sicht des Gesetzgebers klar, dass Kreditinstitute bei der Mitwirkung zur Aufklärung des steuerlichen Sachverhalts gegenüber den Finanzbehörden dieselben Rechte und Pflichten haben wie andere auskunftspflichtige Personen, die keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht beachten müssen.
Mithin muss auch nicht mehr auf ein Vertrauensverhältnis zwischen Kreditinstituten und deren Kunden bei der Ermittlung des Sachverhalts besondere Rücksicht genommen werden (so bisher § 30a Abs. 1 AO). Der Gesetzgeber beruft sich auf eine Beseitigung eines Vollzugsdefizits, wie es das BVerfG15 bereits 2004 feststellte, weil mit der Regelung des § 30a Abs. 3 AO der Außenprüfung ein wesentlicher Teil der zur unmittelbaren Aufdeckung von Spekulationsgewinnen geeigneten Konten verschlossen war und der Finanzverwaltung vor allem mit der durch die Vorschrift erzeugten Unsicherheit hinsichtlich der Zulässigkeit von Kontrollmitteilungen eines der wirksamsten Mittel zur Sachverhaltsaufklärung genommen worden sei.16
Die Aufhebung des § 30a AO ermöglicht es nun, dass die Finanzbehörden künftig ohne die bislang geltenden Einschränkungen bei hinreichendem Anlass nach Maßgabe des § 93 AO Auskunftsersuchen und auch Sammelauskunftsersuchen17 an inländische Kreditinstitute richten dürfen, um Informationen über deren Kunden und deren Geschäftsbeziehungen zu Dritten erlangen zu können. In einem zweiten Schritt ist dann zu ermitteln, wie diese Geschäftsbeziehung steuerlich zu bewerten ist, insb. ob eine Steuerumgehung z. B. mit Hilfe einer Domizilgesellschaft vorliegt.
Es wird betont, dass die Aufhebung des Bankgeheimnisses nicht den „gläsernen Bürger” zur Folge habe.18 Diese Einschätzung darf wohl als eine über die bloße Behauptung hinausgehende Äußerung gewertet und getrost bezweifelt werden, schließt die Aufhebung der Norm doch nur einer weitere Ermittlungs- und Datenerhebungslücke auf dem Weg zum gläsernen Bürger.
1.2.3.1.2Inkrafttreten
Das Bankgeheimnis ist mit Inkrafttreten des StUmgBG am 25.6.2017 entfallen, und auch auf Sachverhalte, die vor diesem Zeitpunkt verwirklicht worden sind, nicht mehr anzuwenden (Art. 97 § 1 Abs. 2 EGAO i. d. F. des Art. 3 StUmgBG).
1.2.3.2Statuierung des Sammelauskunftsverfahrens, § 93 Abs. 1a AO
1.2.3.2.1Ziel und Zweck der Einführung
Einzel-Auskunftsersuchen sind meist nicht hilfreich, weil den Finanzbehörde die betroffenen Steuerpflichtigen bei Erlass des Auskunftsersuchens noch nicht bekannt sind. Aus diesem Grunde ist § 93 Abs. 1 S. 3 AO auf Sammelauskunftsersuchen nicht anzuwenden. Unter engen bestimmten Voraussetzungen sind nach der Rspr. des BFH aber auch sog. Sammelauskunftsersuchen auf der Grundlage des § 93 Abs. 1 AO zulässig.19 § 93 Abs. 1a AO soll nun das Institut des Sammelauskunftsersuchens auf eine gesetzliche Grundlage stellen, ohne dass eine Ausweitung der Ermittlungsmöglichkeiten damit einhergeht.
Die Finanzbehörde soll nunmehr Sammelauskunftsersuchen an Dritte über eine noch unbekannte Anzahl von Sachverhalten richten dürfen.
Anwendungsbereich
Unerheblich ist, ob es sich rein um inländische Sachverhalte handelt oder ob auch ein Auslandsbezug vorliegt. Bereits das verdeutlicht, dass die Äußerung, die Abschaffung des steuerlichen Bankgeheimnisses habe nicht den „gläsernen Bürger” zur Folge,20 um ein bloßes Postulat handelt.
Voraussetzung für ein Sammelauskunftsersuchen ist, dass
die vom Sammelauskunftsersuchen betroffenen Steuerpflichtigen dem Grunde nach bestimmbar sind und
ein hinreichender Anlass für die Ermittlungen besteht und andere zumutbare Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung keinen Erfolg versprechen.
Ein hinreichender Anlass für ein Sammelauskunftsersuchen liegt nach der st. Rspr. des BFH vor, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte oder aufgrund allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit einer Steuerverkürzung in Betracht kommt und daher eine Anordnung bestimmter Art angezeigt ist. Ermittlungen „ins Blaue hinein”, Rasterfahndungen, Ausforschungsdurchsuchungen oder ähnliche Ermittlungsmaßnahmen sind unzulässig. Interessant erscheinen die Aussagen des Gesetzgebers, die einen Generalverdacht der Steuerverkürzung gegenüber dem Steuerpflichtigen zum Ausdruck bringen. So soll „die allgemeine, in jedwedem Zusammenhang nach der Lebenserfahrung gerechtfertigte Vermutung (sic!), dass Steuern nicht selten verkürzt und steuerpflichtige Einnahmen oder Umsätze nicht erklärt werden”21 allein nicht genügen, um ein Sammelauskunftsersuchen als „hinreichend veranlasst” erscheinen zu lassen.
Praxishinweis
Die Grenze der Zulässigkeit darf als fließend (und damit als wenig justiziabel) betrachtet werden. Denn es bedarf keines strafrechtlichen Anfangsverdacht, sondern es genügt, dass die Finanzbehörde im Rahmen einer Prognoseentscheidung im Wege vorweggenommener Beweiswürdigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auskunft voraussichtlich zur Aufdeckung steuererheblicher Tatsachen führen wird.
Verhältnismäßigkeit des Ersuchens
Das Sammelauskunftsersuchen muss verhältnismäßig und zumutbar sein. Der durch ein Sammelauskunftsersuchen ausgelöste Ermittlungsaufwand muss bei der Auskunftsperson in einem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung der Angelegenheit stehen, insb. zu dem von den Ermittlungen zu erwartenden fiskalischen Ertrag. Indes wird aus Sicht des Gesetzgebers dem Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst lückenlosen Verhinderung von Steuerverkürzungen im Vergleich zum Individualinteresse ein hoher Stellenwert eingeräumt.
1.2.3.2.2Zeitliche Anwendung
Auf Grundlage der Anwendungsregel in Art. 3 Nr. 1 StUmgBG i. V. m. Art. 97 § 1 Abs. 12 EGAO gilt das Sammelauskunftsverfahren ab Inkrafttreten des Gesetzes, also ab dem 25.6.2017.
1.2.3.3Anpassung der Änderungsvorschrift, § 175b AO
Die im Zuge des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens eingeführte Norm des § 175b AO wird insoweit ergänzt, als dass Änderungen des Steuerbescheids dann nicht erfolgen sollen, wenn nachträglich nach Maßgabe des § 93c Abs. 1, 3 AO übermittelte Daten nicht rechtserheblich sind. Damit soll eine Vereinfachung herbeigeführt werden.
Die Norm findet auf jene Fälle Anwendung, in denen erstmal Daten nach Maßgabe des § 93c AO übermittelt werden.
1.2.3.4Verlängerung der Zahlungsverjährung, Neustrukturierung der Verjährungsunterbrechung, §§ 228, 231 AO
1.2.3.4.1Verlängerung der Zahlungsverjährung, § 228 AO
Die Zahlungsverjährung nach § 228 AO wird von fünf Jahren auf zehn Jahre verlängert.
Durch diese Änderung wird zum einen eine Angleichung an die Dauer der Festsetzungsverjährung bei hinterzogenen Steuern erreicht, die ebenfalls zehn Jahre beträgt.22 Besondere Bedeutung hat dies in den Fällen, in denen aufgrund unzutreffender oder unvollständiger Angaben des Steuerpflichtigen KapErtrSt zu Unrecht auf die KSt angerechnet wird und die zugrundeliegenden Einnahmen gem. § 8b KStG keine Auswirkung auf die Höhe der festgesetzten Steuer haben. In diesen Fällen war es bislang möglich, dass die (fünfjährige) Zahlungsverjährungsfrist vor der nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO auf zehn Jahre verlängerten Festsetzungsfrist endete.
Zum anderen wird durch die Verlängerung der Zahlungsverjährungsfrist bei hinterzogenen Steuern auf zehn Jahre auch in lang andauernden Strafverfahren (z. B. wegen Rechtsstreitigkeiten vor dem BFH) ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung gestellt, dass die Forderung bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung nicht nur insolvenzrechtlich von der Restschuldbefreiung ausgenommen, sondern auch steuerrechtlich noch durchsetzbar ist.
Das Problem ergab sich vor dem Hintergrund des § 302 Nr. 1 InsO. Hinterzogene Steuern sind bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung von der insolvenzrechtlichen Restschuld nach § 302 Nr. 1 InsO ausgenommen. Dort ist auf der Grundlage des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte23 mit Wirkung ab dem 1.7.2014 geregelt, dass Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis von der Restschuldbefreiung nicht berührt werden, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder 374 AO rechtskräftig verurteilt worden ist. Trotzdem war es möglich, dass die Zahlungsverjährung vor der rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung über das Vorliegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder 374 AO eintrat, was dann zur Folge hatte, dass die hinterzogene Steuer zwar insolvenzrechtlich von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, steuerrechtlich aber nicht mehr durchgesetzt werden konnte, da der Anspruch durch Verjährung erloschen (§ 47 AO) war.
1.2.3.4.2Neustrukturierung der Unterbrechungstatbestände der Verjährung, § 231 AO
Die Norm des § 231 AO wurde neu strukturiert. Der bisherige Aufbau war eine Aneinanderreihung von Unterbrechungstatbeständen, die schwer verständlich war. Daher wurden aus Gründen der Übersichtlichkeit und der Erleichterung der Anwendung der Vorschrift die Unterbrechungstatbestände sowie die Dauer der Unterbrechung bei Unterbrechungstatbeständen mit Dauerwirkung in einer numerischen Aufzählung dargestellt.
Inhaltliche Änderungen sollen mit der Neustrukturierung gegenüber der bisherigen Rechtslage nicht erfolgen.
1.2.3.4.3Inkrafttreten
Hingegen sollen die Neuregelungen des § 228 S. 2 sowie § 231 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 AO i. d. F. des StUmgBG bereits für alle am 24.6.2017 noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen gelten.
1.2.4Anpassungen in Einzelsteuergesetzen
1.2.4.1Änderungen in der Erbschaft-und Schenkungsteuer
1.2.4.1.1Hintergrund der Änderungen
Der Anpassungsbedarf im ErbStG beruht europarechtlichen Vorgaben, die umgesetzt werden sollen.
Anpassung der Freibeträge bei beschränkter Steuerpflicht
Der EuGH hatte in seinem Urteil vom 8.6.201624 entschieden, dass die Gewährung eines niedrigeren Freibetrags bei Schenkungen unter Gebietsfremden und damit bei der beschränkten Steuerpflicht auch dann gegen Art. 63, 65 AEUV verstößt, wenn dem Erwerber die Möglichkeit der Besteuerung als unbeschränkt steuerpflichtiger Erwerb eingeräumt wird, er den entsprechenden Antrag aber nicht stellt.
Die bisherige Regelung des § 2 Abs. 3 ErbStG sah vor, dass auf Antrag des Erwerbers ein Vermögensanfall, zu dem der beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG unterliegendes Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG gehört, insgesamt als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Staat hat, auf den das Abkommen über den EWR anwendbar ist.
Als Folge erhielt der Erwerber den ihm nach § 16 Abs. 1 ErbStG zustehenden Freibetrag je nach Zugehörigkeit zu einer der Steuerklassen des § 15 ErbStG. Erforderlich war, dass ein solcher Antrag gestellt wurde. Dann wurden auch die Zuwendungen, die ein Erwerber innerhalb von zehn Jahren zuvor und danach von derselben Person erhalten hat bzw. erhält, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt. Ohne entsprechende Antragstellung verblieb es nach § 16 Abs. 2 ErbStG bei einem Freibetrag von 2.000 €.
Vertragsverletzungsverfahren wegen der Versorgungsfreibeträge
Nach der bisherigen Fassung des § 17 Abs. 1 und 2 ErbStG wird dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner und den Kindern des Erblassers der besondere Versorgungsfreibetrag nur im Fall der unbeschränkten Steuerpflicht gewährt. Die EU-Kommission hält dies für unvereinbar mit den Grundfreiheiten und hat die Bundesrepublik Deutschland aufgefordert,25 die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Abhilfe zu schaffen.
1.2.4.1.2Aufhebung des § 2 Abs. 3 ErbStG
Die EU-Rechtswidrigkeit ließ sich nur durch die Aufhebung des Antragserfordernisses nach § 2 Abs. 3 ErbStG beseitigen.
1.2.4.1.3Anpassung des § 16 Abs. 2 ErbStG
Zwar soll im Fall der beschränkten Steuerpflicht der Erwerber grds. den Freibetrag erhalten, der ihm bei unbeschränkter Steuerpflicht nach § 16 Abs. 1 ErbStG zustehen würde. Da indes nur der der Vermögensanfall, der in Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG besteht, der Steuerpflicht unterliegt, wäre dieser Erwerber im Vergleich zu einem der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegenden Erwerber besser gestellt. Denn unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Erwerbe unterscheiden sich regelmäßig in dem Umfang des erfassten Vermögens.
Die beschränkte Steuerpflicht ist nämlich gegenständlich begrenzt und erfasst nur solche Vermögensgegenstände, die einen qualifizierten Bezug zum Inland aufweisen (§ 121 BewG) Vermögensgegenstände, denen ein qualifizierter Bezug zum Inland fehlt, bleiben von der Besteuerung vollständig ausgenommen, zum Beispiel Bankguthaben und Schmuck, außerdem Forderungen, wenn sie nicht durch inländischen Grundbesitz oder durch inländische grundstücksgleiche Rechte gesichert sind. Das gilt auch, wenn diese Gegenstände sich im Inland befinden oder etwaige Ansprüche in Bezug auf diese Gegenstände im Inland geltend zu machen wären. Diese Ungleichbehandlung muss sich bei der Einräumung von Freibeträgen niederschlagen, weshalb es gerechtfertigt ist, den Freibetrag zu kürzen, wenn nicht der gesamte Vermögensanfall, sondern nur das darin enthaltene Inlandsvermögen besteuert werden kann.
Daher ist eine Aufteilung nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 ErbStG geboten.
1.2.4.1.4Gewährung von Versorgungsfreibeträgen, § 17 ErbStG
Ausweitung der Versorgungsfreibeträge auf beschränkte Steuerpflicht
Mit der Änderung des § 17 Abs. 1, 2 ErbStG werden dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner des Erblassers und den Kind der jeweilige besondere Versorgungsfreibetrag auch in den Fällen der beschränkten Steuerpflicht gewährt. Ausländische Versorgungsbezüge sollen nach denselben Kriterien wie inländische Versorgungsbezüge auf den besonderen Versorgungsfreibetrag angerechnet werden.
EU-Amtshilfe als Sachaufklärungsinstrument