Grundwortschatz Recht. Niemiecki dla prawników - Małgorzata Grabowska, Monika Sychowska-Piotrkowicz - ebook

Grundwortschatz Recht. Niemiecki dla prawników ebook

Małgorzata Grabowska, Monika Sychowska-Piotrkowicz

5,0

Opis

 

Język niemiecki

 

Poziom C1

 

Podręcznik jest przeznaczony dla osób, które osiągnęły już określony stopień znajomości języka niemieckiego, jednakże dla potrzeb własnych lub zawodowych chcą uzupełnić swoją naukę o dodatkowe materiały do ćwiczeń zarówno gramatycznych, jak i leksykalnych. Książka pomoże w pogłębieniu znajomości niemieckiego o dodatkowe słownictwo prawnicze oraz wyrażenia idiomatyczne. Ponadto podręcznik oferuje przykłady korespondencji oraz stanowi impuls do pracy własnej nad językiem niemieckim oraz fachowym słownictwem prawniczym.

 

***

 

Małgorzata Grabowska – germanistka i lingwistka, długoletni kierownik Zespołu Lektorów Języka Niemieckiego w Akademii Leona Koźmińskiego w Warszawie. Wykłada m.in. język niemiecki w biznesie (Wirtschaftsdeutsch). Jest kierownikiem Studiów Podyplomowych Wirtschaft auf  Deutsch w Centrum Kształcenia Podyplomowego ALK. Wieloletnia licencjonowana egzaminatorka egzaminów certyfikacyjnych na wszystkich poziomach zaawansowania. Kilka lat mieszkała i studiowała w Szwajcarii. Za całokształt działalności dydaktycznej została odznaczona Medalem Komisji Edukacji Narodowej. Współprowadzi Internetową Szkołę Językową ISJAD.

 

Monika Sychowska-Piotrkowicz – magister Germanistyki na UW, stypendystka Pädagogische Hochschule Magdeburg, Universität Osnabrück, absolwentka Executive MBA w Wyższej Szkole Przedsiębiorczości i Zarządzania (obecnie Akademia Leona Koźmińskiego). Pracowała w Delegaturze Gospodarki Niemieckiej w Polsce, w Polsko-Niemieckiej Izbie Przemysłowo-Handlowej (szkolenia, praktyki w IHK w Niemczech), Klimed Klimatechnik und Medizintechnik GmbH, J.W. Ostendorf Sp. z o.o. Od 2001 r. lektor języka niemieckiego w Akademii Leona Koźmińskiego. Licencjonowany egzaminator certyfikatów językowych Austriackiego Dyplomu Językowego, nauczyciel online w Internetowej Szkole Językowej ISJAD, tłumacz.

 

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Okładka

Strona tytułowa

Małgorzata Grabowska • Monika Sychowska-Piotrkowicz

Grundwortschatz Recht

 

Niemiecki dla prawników

Strona redakcyjna

Redakcja

Anna Żółcińska

Projekt okładki

Marcin Górski

Koncepcja graficzna

Wladzimier Michnievič

Skład

STUDIO MAGENTA, Nadzieja Michnievič

© Copyright by Poltext sp. z o.o.

Wszelkie prawa zastrzeżone. Nieautoryzowane rozpowszechnianie całości lub fragmentów niniejszej publikacji w jakiejkolwiek postaci zabronione. Wykonywanie kopii metodą elektroniczną, fotograficzną, a także kopiowanie książki na nośniku filmowym, magnetycznym, optycznym lub innym powoduje naruszenie praw autorskich niniejszej publikacji. Niniejsza publikacja została elektronicznie zabezpieczona przed nieautoryzowanym kopiowaniem, dystrybucją i użytkowaniem. Usuwanie, omijanie lub zmiana zabezpieczeń stanowi naruszenie prawa.

Warszawa 2016

Poltext sp. z o.o.

02-230 Warszawa, ul. Jutrzenki 118

tel.: 22 632-64-20

e-mail: [email protected]

internet: www.poltext.pl

ISBN 978-83-7561-689-7 (format e-pub)

ISBN 978-83-7561-693-4 (format mobi)

ISBN 978-83-7561-697-2 (format pdf)

Wersja elektroniczna:

Karol Ossowski

§Vorwort

Das grundlegende Ziel des Buches ist es Personen, die in Ihrer Tätigkeit mit Aspekten des Wirtschaftsrechts zu tun haben, eine Reihe von zusätzlichen Übungen zu liefern.

Gleichzeitig sollten sowohl die angehenden, als auch die bereits ihren Beruf ausübenden Juristen sprachlich in der Lage sein, ihren ausländischen Partnern und Auftraggebern die Systematik, Komplexität und Vielfalt der polnischen Rechtsvorschriften vor allem im Wirtschaftsbereich aufzeigen zu können.

Diese Sammlung von Texten und Übungen wurde mit der Voraussetzung vorbereitet, dass die Benutzer dieses Buches über bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten in Deutsch verfügen und ihre Sprache um gewisse Ausdrücke der Fachsprache ergänzen wollen.

In den Übungen bemühten wir uns den häufig gebrauchten Wortschatz aus diesem Bereich zusammenzustellen, seine Anwendung zu unterstützen und Anregungen zur Weiterbildung zu geben, denn diese Text- und Übungssammlung schöpft die Thematik und die Übungsmöglichkeiten der juristischen Fachsprache keinesfalls aus.

Wegen des bekannten und immer wieder auftauchenden Konflikts zwischen wortwörtlicher Originaltreue und der Sprachästhetik auf der Ebene der Fachsprachen wurden im Buch keine Übersetzungen von kompletten Sätzen vorgeschlagen, den die Autorinnen sind der Meinung, dass in diesem Fall Vorrang der juristischen Präzision gegeben werden sollte.

Als ein weiterer Lernansatz haben wir nach jedem Kapitel ein kleines Glossar vorgeschlagen und auch Platz dafür gelassen, um noch andere wünschenswerte Vokabeln zu notieren.

Im Buch werden Sie auch Entwürfe von Dokumenten vorfinden, die als Beispiel für die Anwendung von sprachlichen Äußerungen dienen können.

Viel Aufmerkung wurde der Vertragsgestaltung in internationalen Wirtschaftsbeziehungen gewidmet, denn in den meisten Fällen agieren auf der wirtschaftlichen Arena Akteure, die unterschiedliche rechtliche Vorschriften berücksichtigen müssen. Es besteht also immer wieder Bedarf dafür, den Wortschatz und den Sprachkontext immer wieder zu üben.

§1 Einleitung – Rechtswissenschaften

Bitte beantworten Sie kurz die folgenden Fragen:

Warum haben Sie sich für eine Ausbildung auf dem Gebiet der

Rechtswissenschaften

entschlossen?

Was finden Sie besonders interessant, welche

Bezüge zu anderen Wissenschaften

können Sie aufzeigen?

Was wissen Sie über den

Ausbildungsweg eines Juristen

?

Text 1Juristische Ausbildung in Deutschland

Ziel der Juristenausbildung ist „der dem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat verpflichtete Jurist, der die Rechtswissenschaft mit ihren Bezügen zu verwandten Wissenschaften kennt, die Methoden der Rechtsanwendung beherrscht und sich aufgrund der erworbenen Kenntnisse in alle Bereiche der Rechtspraxis einarbeiten kann“. So sagt es das Juristenausbildungsgesetz von Rheinland-Pfalz (JAG).[1]

Im Hinblick auf die o.g. Zielsetzung hat der angehende Jurist zuerst ein Studium an der Universität abzuschließen, das letztendlich mit dem Ablegen der ersten juristischen Staatsprüfung (Referendarexamen) beendet werden sollte. Darauf folgt die sog. Referendarzeit, wobei diese zweieinhalb Jahre dauernde Dienstzeit der praktischen Vorbereitung auf die Tätigkeit eines Juristen dient. Während dieser Zeit wird der Referendar mit unterschiedlichen Sachverhalten im Rahmen der Justiz und Verwaltung konfrontiert. Dieser Ausbildungsabschnitt wird mit der zweiten juristischen Staatsprüfung (Assessor-Examen) beendet.

In der Ausbildungszeit an der Universität hat ein angehender Jurist mit drei großen Rechtsmaterien zu tun, d.h. er beschäftigt sich sowohl mit dem Zivil-, Staats- und Verwaltungsrecht, als auch mit dem Strafrecht. Das Zivilrecht regelt die Rechtsverhältnisse zwischen den Bürgern (Rechtsgenossen) untereinander. Charakteristisch für dieses bürgerliche Recht ist, dass sich die Rechtsgenossen gleichberechtigt gegenüberstehen; keiner kann dem anderen befehlen. Das „Bürgerliche Gesetzbuch“ (BGB) enthält Vorschriften über die Vertragsverhältnisse, besagt über Schadensersatzverpflichtungen, regelt familien- und erbrechtliche Sachverhalte.

Das Staats- und Verwaltungsrecht geht auf der einen Seite auf das Rechtsverhältnis zwischen den staatlichen Organen und Organisationen ein, andererseits veranschaulicht es die Rechtsbeziehungen zwischen dem Staat und den Bürgern und um es etwas zu vereinfachen, bezieht es sich darauf, wie strafrechtlich geahndet werden sollte oder nicht. Es muss jedoch betont werden, dass sich die vorstehend genannten rechtlichen Materien ebenfalls mit den Regelungen des Prozessrechts verbinden.

Es steht also fest, dass Verstöße gegen das Strafgesetz im Verfahren der StPO durch Strafrichter verurteilt werden und dass über Streitigkeiten zivilrechtlicher Art im Rahmen der ZPO-Verfahren durch das Zivilgericht entschieden wird und dass es keine einheitliche Gerichtsbarkeit, kein „allzuständiges“ Gericht gibt, sondern mehrere Gerichtsbarkeiten.

Aufgaben zum Text 1

Versuchen Sie eine Überschrift für den Text zu finden, die am besten seinen Inhalt wiedergibt. Begründen Sie bitte Ihre Entscheidung.

Vergleichen Sie den Ausbildungsweg eines Juristen in Deutschland und in Polen.

Mit welchen Problembereichen beschäftigt sich ein angehender Jurist während seiner Studienzeit? Äußern Sie Ihre Meinung darüber, wie die Studienzeit der juristischen Fakultät noch effizienter für die spätere berufliche Tätigkeit genutzt werden kann.

Für welches Gebiet der Rechtswissenschaften interessieren Sie sich besonders? Begründen Sie Ihre Meinung.

Lesen Sie den o.g. Text noch einmal und ergänzen Sie die Lücken mit Wörtern in entsprechender Form.

gleichberechtigt – untereinander – Rechtsmaterien – Vorschriften – veranschaulichen vereinfachen – beschäftigen

In der Ausbildungszeit an der Universität hat ein angehender Jurist mit drei großen ............................. zu tun, d.h. er ............................. sich sowohl mit dem Zivil-, Staats- und Verwaltungsrecht, als auch mit dem Strafrecht. Das Zivilrecht regelt die Rechtsverhältnisse zwischen den Bürgern (Rechtsgenossen) ............................. . Charakteristisch für dieses bürgerliche Recht ist, dass sich die Rechtsgenossen ............................. gegenüberstehen; keiner kann dem anderen befehlen. Das „Bürgerliche Gesetzbuch“ (BGB) enthält ............................. über die Vertragsverhältnisse, besagt über Schadensersatzverpflichtungen, regelt familien- und erbrechtliche Sachverhalte.

Das Staats- und Verwaltungsrecht geht auf der einen Seite auf das Rechtsverhältnis zwischen den staatlichen Organen und Organisationen ein, andererseits ............................. es die Rechtsbeziehungen zwischen dem Staat und den Bürgern und um es etwas zu ............................., bezieht es sich darauf, wie strafrechtlich geahndet werden sollte oder nicht. Es muss jedoch betont werden, dass sich die vorstehend genannten rechtlichen Materien ebenfalls mit den Regelungen des Prozessrechts verbinden.

Text 2Erläuterung einiger Begriffe

„Rechtswissenschaft – (Jurisprudenz) ist eine der Grundwissenschaften (neben Philosophie, Theologie usw.); sie befasst sich mit der Erkenntnis des objektiven Rechts und seiner Erscheinungsformen. Ein Teil der Grundlagenforschung der Rechtswissenschaft ist die Rechtstheorie, d.i. die Lehre vom logischen Aufbau der Rechtsordnung und der Struktur der Rechtssätze sowie von der Methodik der Gewinnung rechtlicher Erkenntnisse. Die Rechtsdogmatik im Besonderen entwickelt die wissenschaftlichen Methoden zur Erforschung und Darstellung des geltenden Rechts; Aufgabe der Rechtssystematik ist die Gliederung und Abgrenzung der einzelnen Rechtsgebiete als Grundlage für die Rechtsanwendung. Wichtige Zweige und Quellen der R. insbesondere für die Erkenntnis und die Anwendung des Rechts sind die Rechtsgeschichte, die das Werden des Rechts bis zu Gegenwart aufzeigt, und die Rechtsvergleichung, die Erkenntnisse aus der Heranziehung anderer nationaler Rechtsordnungen zu gewinnen sucht. Während diese Erkenntnisse sich überwiegend mit einzelnen Rechtsgebieten und Rechtsnormen befassen, schöpft die Rechtsphilosophie allgemein Einsichten in Wesen und Wirksamkeit des Rechts aus dessen Herkunft und aus den Gründen der Rechtsbildung, während die Rechtspolitik die Zielrichtung für die Weiterentwicklung des Rechts bestimmt. Diese wird wesentlich von der Rechtssoziologie beeinflusst, die sich mit Wechselwirkung von sozialer Wirklichkeit und Rechtsordnung befasst und deren Ergebnisse Rechtssetzung und Rechtsanwendung beeinflussen.“[2]

„Jurist ist kein rechtlich geschützter Titel, wird aber auch in der Gesetzessprache (z.B. Juristenausbildungsgesetz) nur für den umfassend ausgebildeten „Volljuristen“ mit der einheitlichen Befähigung zum Richteramt, zum Rechtsanwalt und Notar („Einheitsjurist“) verwendet. Die Bezeichnungen „Justizjurist“ und „Verwaltungsjurist“ besagen im allgemeinen nur, in welchem Bereich der Jurist tätig ist.“[3]

„Rechtsanwalt. 1. Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege und übt einen freien Beruf – kein Gewerbe – aus (§§ 1, 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung – BRAO – vom 1.8.1950, BGBl. I 565 m. spät. Änd.): über Zusammenschluss mehrerer R. Sozietät, Partnerschaftsgesellschaft. (...) Der Rechtsanwalt ist der berufene Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 BRAO, Rechtsberatung). Als RA wird durch die LdJustVerw. nur zugelassen, wer die Befähigung zum Richteramt erlangt hat (§ 4 BRAO). Der R. ist freizügig (§ 5 BRAO), muss aber bei einem bestimmten Gericht zugelassen sein und in dessen Bezirk eine Kanzlei einrichten (§§ 18, 27 BRAO); Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Zulassung beim Bundesgerichtshof ist eine ausschließliche, ebenso grundsätzlich beim Oberlandesgericht. (...)

2. Das Rechtsverhältnis des RA zu seinem Mandanten (Auftraggeber) stellt einen Geschäftsbesorgungsvertrag dar. Der RA ist nicht verpflichtet, das Mandat anzunehmen, muss aber die Ablehnung unverzüglich erklären (§ 44 BRAO). In bestimmten Fällen darf er nicht tätig werden (§ 45 BRAO, z.B. wenn er in derselben Rechtssache als Richter, Notar usw. tätig war oder eine Partei im entgegengesetzten Interesse beraten oder vertreten hat; Parteiverrat). Seinen Beruf hat der RA gewissenhaft auszuüben und sich auch außerhalb des Berufs der Achtung und Vertrauen würdig zu erweisen, die seine Stellung als Organ der Rechtspflege erfordern (§ 43 BRAO). Insbesondere darf der Rechtsanwalt keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden, oder widerstreitende Interessen vertreten; er ist zur Verschwiegenheit (Berufsgeheimnis), zur sorgfältigen Verwaltung fremden Vermögens (Anderkonto) und zur Fortbildung verpflichtet. Werbung ist dem R. nur erlaubt, soweit sie über berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist (§§ 43a, b BRAO). Die Ausgestaltung der Berufspflichten i.e. erfolgte durch eine aufgrund §§ 59b, 191a ff. BRAO in der Form einer Satzung der Bundesrechtsanwaltskammer erlassenen Berufsordnung (...). Der RA kann wie sein Mandant das Mandat kündigen. Er kann auch in einem ständigen Dienstverhältnis stehen (Syndikusanwalt); s. ferner Sozietät (auch überörtlich zulässig), Partnerschaftsgesellschaft (dort auch zur sog. RA-GmbH). (...) Auf Grund des Mandats (Geschäftsbesorgungsvertrag) haftet der RA seinem Mandanten für Schäden, die er aus Verschulden verursacht hat (sog. Anwaltshaftung), z.B. durch eine fehlerhafte oder unterlassene Beratung. (...)“[4]

Aufgaben zum Text 2

Wie erklären Sie einfacher als in der Definition den Begriff der

Rechtswissenschaften

; womit beschäftigt sich diese Wissenschaft?

Welche Vorschläge hätten Sie zur Unterteilung des Oberbegriffs

Rechtswissenschaften

?

Wie verstehen Sie die Funktion eines

Juristen

und eines

Rechtsanwalts

? Wie deuten Sie die Unterschiede? Sprechen Sie aus Ihrer Erfahrung und aufgrund der Informationen aus dem Text.

Welche Voraussetzungen müssen bei der Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts erfüllt werden?

Welche Verpflichtungen und Beschränkungen ergeben sich aus der Tätigkeit eines Rechtsanwalts?

GLOSSAR

verpflichtet sein (gesetzlich verpflichtet sein etwas zu tun)

być zobowiązanym

Bezug zu

związek z

die Schadensersatzverpflichtung (-en)

zobowiązanie do wypłaty odszkodowania

ahnden

karać

der Verstoß gegen (einen Verstoß begehen)

naruszenie, uchybienie (popełnić wykroczenie)

die Rechtsanwendung (-en)

stosowanie prawa

die Befähigung zum Richteramt

uprawnienie do wykonywania zawodu sędziego

der Geschäftsbesorgungsvertrag (-verträge)

umowa o dokonanie określonej czynności

sich würdig erweisen

okazać się godnym

keine Bindungen eingehen

nie wiązać się z

widerstreitende Interessen vertreten

reprezentować sprzeczne interesy

die Verschwiegenheit (das Berufsgeheimnis)

dyskrecja (tajemnica zawodowa)

zur Verschwiegenheit verpflichtet sein

być zobowiązanym do dyskrecji

die Erteilung eines Auftrags

udzielenie zlecenia

die Satzung (-en)

statut

die erlassene Berufsordnung

wydany regulamin zawodu

in einem Dienstverhältnis stehen

być w stosunku służbowym; mieć cywilnoprawny stosunek pracy

die Anwaltshaftung (-en)

odpowiedzialność adwokata

die unterlassene Beratung

zaniechane doradztwo

§2 Rechtsprechung

Was verstehen Sie unter dem Begriff

Rechtsprechung

?

Erklären Sie, womit Sie den Begriff des

Gerichts

assoziieren?

Anbei finden Sie einige Begriffe, die sich auf das Wort beziehen. Bitte erklären Sie die Zusammenhänge:

GERICHT

erkennendes

sąd orzekający

ersuchendes

sąd wzywający

ersuchtes

sąd wezwany

ordentliches

sąd powszechny

zuständiges/unzuständiges

sąd właściwy/niewłaściwy

Gericht der ersten Instanz / ... des ersten Rechtszuges / letzter Instanz ... der höheren Instanz

sąd pierwszej/ostatniej instancji

Hohes Gericht

Sąd Najwyższy

bei/vor Gericht

w sądzie / przed sądem

vor Gericht gehen

stawać (stanąć) przed sądem

(wegen etw) vor Gericht kommen/stehen

stanąć przed sądem (za coś)

einen Fall vor Gericht bringen

wytoczyć sprawę przed sądem

jdn vor Gericht bringen

stawiać kogoś przed sądem

jdn vor Gericht stellen

postawić kogoś przed sądem

jdn vor Gericht verteidigen

bronić kogoś przed sądem

jdn vor Gericht zerren

zaciągać kogoś przed sąd

(vor Gericht) aussagen (Angeklagter, Zeuge)

zeznawać (przed sądem) (oskarżony, świadek)

das Gericht anrufen

odwołać się do sądu

vor Gericht erscheinen

stawać przed sądem

eine Aussage vor Gericht beschwören

zeznać w sądzie pod przysięgą

Besichtigung durch das Gericht

wizja lokalna

Hinterlegung bei Gericht

złożenie na przechowanie do depozytu sądowego

Vorladung vor Gericht

wezwanie do stawienia się przed sądem / pozew do sądu

Weitere Beispiele von Redewendungen:

einen Anspruch gerichtlich durchsetzen

gerichtliche Schritte ergreifen

gegen jemanden gerichtlich vorgehen

gerichtliche Entscheidung

„Gericht ist ein Organ, dem Rechtsprechung obliegt, d.h. dass die Entscheidung darüber trifft, was bei bestimmten konkreten Sachverhalten rechtens ist. Die Gerichte sind i.d.R. staatlich; daneben gibt es private Gerichte (Schiedsgericht). Die staatlichen Gerichte sind nach den Gerichtsbarkeiten aufgeteilt (Verfassungsgerichtsbarkeit, ordentliche Gerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit, Disziplinargerichtsbarkeit, Ehrengerichtsbarkeit). Bei dem Begriff unterscheidet man das Gericht als organisierte Behörde (z.B. Landesgericht, Amtsgericht, Verwaltungsgericht) und das Gericht als Spruchkörper (z.B. Schwurgericht, Zivilkammer, Einzelrichter). Notwendig ist jedes Gericht mit mindestens einem Richter zu besetzen; neben Berufsrichtern werden häufig auch ehrenamtliche Richter tätig.“[5]

Machen Sie nun einen Vergleich Ihrer Stichwörter mit der Erläuterung aus dem Wörterbuch.

Wie verstehen Sie den Unterschied zwischen dem Gericht als

organisierte Behörde

und als

Spruchkörper

.

In welchen Fällen gehen Sie vor das

Gericht

und wann entscheidet man sich für das

Schiedsgericht

?

In der Gesetzgebung finden Sie des Öfteren einige Abkürzungen, die für Gesetze oder Verfahrensordnungen angewendet werden. Bitte erläutern Sie kurz, was diese Gesetze oder Ordnungen regeln und wie die polnischen Abkürzungen lauten:

GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

DRiG

Deutsches Richtergesetz

RechtspflegerG

Rechtspflegergesetz

ZPO

Zivilprozessordnung

StPO

Strafprozessordnung

FGG

Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

ArbGG

Arbeitsgerichtsgesetz

FGO

Finanzgerichtsordnung

SGG

Sozialgerichtsgesetz

Wie wird es geregelt, wenn z.B. in Deutschland an der Verhandlung Personen teilnehmen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind?

Text„Fünfzehnter Titel. Gerichtssprache“

„§ 184 (Deutsche Sprache) Die Gerichtssprache ist deutsch.

§ 185 (Dolmetscher) (1) Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. Ein Nebenprotokoll in der fremden Sprache wird nicht geführt; jedoch sollen Aussagen und Erklärungen in fremder Sprache, wenn und soweit der Richter dies mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der Sache für erforderlich erachtet, auch in der fremden Sprache in das Protokoll oder in eine Anlage niedergeschrieben werden. In den dazu geeigneten Fällen soll dem Protokoll eine durch den Dolmetscher zu beglaubigende Übersetzung beigefügt werden.

(2) Die Zuziehung eines Dolmetschers kann unterbleiben, wenn die beteiligten Personen sämtlich der fremden Sprache mächtig sind.

(...)

§ 188 (Eide Fremdsprachiger) Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, leisten Eide in der ihnen geläufigen Sprache.

§ 189 (Dolmetschereid) (1) Der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten: dass er treu und gewissenhaft übertragen werde.

Gibt der Dolmetscher an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Dolmetscher hinzuweisen.

(2) Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art im Allgemeinen beeidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid.

§ 190 (Urkundsbeamter als Dolmetscher) Der Dienst des Dolmetschers kann von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrgenommen werden. Einer besonderen Beeidigung bedarf es nicht.

§ 191 (Ausschließung und Ablehnung des Dolmetschers) Auf den Dolmetscher sind die Vorschriften über Ausschließung und Ablehnung der Sachverständigen entsprechend anzuwenden. Es entscheidet das Gericht oder der Richter, von dem der Dolmetscher zugezogen ist.“[6]

(...)

Przypisy

[1] Präsident der Univesität Trier (Hrsg.): Universität Trier und Theologische Fakultät Trier. Studienführer, Trier 1990, S. 227.

[2]Rechtswörterbuch, begründet von Dr. Carl Creifelds, herausgegeben von Dr. Klaus Weber, bearbeitet von Dr. Dieter Guntz, Prof. Friedrich Quack, Dr. Klaus Weber, Dr. Ludwig Macher, Prof. Dr. Jochem Schmitt, Walter Weidenkaff, C.H. Beck’sche Verlagsbuchhandlung, München 1999, S. 1058–1059.

[3]Rechtswörterbuch, begründet von Dr. Carl Creifelds, herausgegeben von Dr. Klaus Weber, bearbeitet von Dr. Dieter Guntz, Prof. Friedrich Quack, Dr. Klaus Weber, Dr. Ludwig Macher, Prof. Dr. Jochem Schmitt, Walter Weidenkaff, C.H. Beck’sche Verlagsbuchhandlung, München 1999, S. 704.

[4]Rechtswörterbuch, begründet von Dr. Carl Creifelds, herausgegeben von Dr. Klaus Weber, bearbeitet von Dr. Dieter Guntz, Prof. Friedrich Quack, Dr. Klaus Weber, Dr. Ludwig Macher, Prof. Dr. Jochem Schmitt, Walter Weidenkaff, C.H. Beck’sche Verlagsbuchhandlung, München 1999, S. 1037–1038.

[5]Rechtswörterbuch, begründet von Dr. Carl Creifelds, herausgegeben von Dr. Klaus Weber, bearbeitet von Dr. Dieter Guntz, Prof. Friedrich Quack, Dr. Klaus Weber, Dr. Ludwig Macher, Prof. Dr. Jochem Schmitt, Walter Weidenkaff, 15. neubearbeitete Auflage, C.H. Beck´sche Verlagsbuchhandlung, München 1999, S. 533.

[6]Deutsche Gesetze. Sammlung des Zivil-, Straf- und Verfahrensrechts, begründet von Dr. Heinrich Schönfelder, 88. Auflage, Stand: 1. Dezember 1995, C.H. Beck`sche Verlagsbuchhandlung, München 1996, S. 43–44.

Koniec wersji demonstracyjnej.